Restitution, Entschädigung und Bestrafung im Völkerrecht
Für die Ächtung des Krieges bedarf es einer
klarstellenden Norm, dass völkerrechtswidrige
Gebietsgewinne
1. rückgabepflichtig,
2. überdies entschädigungspflichtig
bleiben,
unabhängig davon, wie lange der Gebietsgewinn seit Geltung der UNO-Charta
andauern, damit sich niemand Hoffnung machen
kann, dass völkerrechtswidrige Gebietsgewinne rechtens werden,
3. überdies strafbar bleiben,
soweit es Verjährungsvorschriften Strafgesetzen
halbwegs vernünftiger Nationalsstaaten entspricht.
.
Einen Textvorschlag für eine solche Norm könnten wir erarbeiten.
Zum Begriff Resitution geht es in der Literatur
und Rechtsprechung zumeist nur um Rückgabeansprüche von beweglichen
Gegenständen, z.B. Raubkunst und illegaler Antiquitätenhandel mit
Kulturgütern aus Kriegsgebieten usw.
Markus S. Rabanus20170405 / 20170928
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