Restitution, Entschädigung und Bestrafung im Völkerrecht

Für die Ächtung des Krieges bedarf es einer klarstellenden Norm, dass völkerrechtswidrige Gebietsgewinne 
1. rückgabepflichtig
2. überdies entschädigungspflichtig bleiben, 
unabhängig davon, wie lange der Gebietsgewinn seit Geltung der UNO-Charta andauern, damit sich niemand Hoffnung machen kann, dass völkerrechtswidrige Gebietsgewinne rechtens werden,
3. überdies strafbar bleiben, 
soweit es Verjährungsvorschriften Strafgesetzen halbwegs vernünftiger Nationalsstaaten entspricht. 
.

Einen Textvorschlag für eine solche Norm könnten wir erarbeiten. 

Zum Begriff Resitution geht es in der Literatur und Rechtsprechung zumeist nur um Rückgabeansprüche von beweglichen Gegenständen, z.B. Raubkunst und illegaler Antiquitätenhandel mit Kulturgütern aus Kriegsgebieten usw. 

Markus S. Rabanus20170405 / 20170928

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