§ 306 b StGB Besonders schwere Brandstiftung | |
(1) Wer durch eine Brandstiftung nach § 306
oder § 306a
eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine
Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit
Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.
(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter in den Fällen des § 306a 1. einen anderen Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt, 2. in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder 3. das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert.
Stand 200812; der aktuelle Wortlaut >> www.bverfg.de zurück >> StGB 306a Schwere Brandstiftung weiter >> StGB 306 c Brandstiftung mit Todesfolge |
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