§ 306 c StGB  Brandstiftung mit Todesfolge
 

www.initiative-dialog.de

  Verursacht der Täter durch eine Brandstiftung nach den §§ 306 bis 306b wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

Stand 200812; der aktuelle Wortlaut >> www.bverfg.de

zurück >> StGB 306 b Besonders schwere Brandstiftung    

weiter >> StGB 306 d Fahrlässige Brandstiftung

 

www.initiative-dialog.de

 

Brand       Gesetzesübersicht