| § 306 c StGB Brandstiftung mit Todesfolge | |
| Verursacht der Täter durch eine Brandstiftung nach den §§ 306
  bis 306b
  wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe
  lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. Stand 200812; der aktuelle Wortlaut >> www.bverfg.de zurück >> StGB 306 b Besonders schwere Brandstiftung weiter >> StGB 306 d Fahrlässige Brandstiftung | |