§ 306 d StGB Fahrlässige Brandstiftung | |
(1) Wer in den Fällen des § 306
Abs. 1 oder des § 306a
Abs. 1 fahrlässig handelt oder in den Fällen des § 306a
Abs. 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer in den Fällen des § 306a Abs. 2 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Stand 200812; der aktuelle Wortlaut >> www.bverfg.de zurück >> StGB 306 c Brandstiftung mit Todesfolge weiter >> |
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