Versailler Vertrag |
Kommentar, Fragen |
Friedensvertrag von Versailles zwischen den USA, dem Britischen Reich, Frankreich, Italien, Japan, Belgien, Bolivien, Brasilien, Kuba, Ekuador, Griechenland, Guatemala, Haiti, Hedschas, Honduras, Liberia, Nikaragua, Panama, Peru, Polen, Portugal, Rumänien, dem serbisch-kroatisch-slowenischen Staat, Siam, der Tschechoslowakei und Uruguay einerseits und Deutschland anderseits | |
Versailles, 28. Juni 1919 Der I. Teil (Artikel 1-26) umfasst die bereits am 28.4.1919 durch Plenartagung der Pariser Friedenskonferenz angenommene Satzung des Völkerbundes |
Satzung des Völkerbundes |
In der Erwägung, dass es zur Förderung der
Zusammenarbeit der Nationen und zur Gewährleistung von Frieden und
Sicherheit zwischen ihnen darauf ankommt, gewisse Verpflichtungen einzugehen, nicht zum Kriege zu schreiten, in aller Öffentlichkeit auf Gerechtigkeit und Ehre beruhende Beziehungen zwischen den Völkern zu pflegen, die von nun an als Regel für das tatsächliche Verhalten der Regierungen anerkannten Vorschriften des Völkerrechts genau zu beobachten, die Gerechtigkeit herrschen zu lassen und alle vertragsmäßigen Verpflichtungen in den gegenseitigen Beziehungen der organisierten Völker gewissenhaft zu beobachten, nehmen die hohen vertragsschließenden Teile die folgende Satzung an, die den Völkerbund stiftet. |
Präambel |
Artikel 1 Der Völkerbund umfasst als ursprüngliche Mitglieder diejenigen unterzeichneten Mächte, deren Namen in der Anlage der gegenwärtigen Satzung aufgeführt sind, |
Mitglieder |
sowie diejenigen gleichfalls in der Anlage bezeichneten Staaten, die der gegenwärtigen Satzung ohne jeden Vorbehalt durch eine im Sekretariat innerhalb zweier Monate nach Inkrafttreten der Satzung niederzulegende Erklärung beitreten. Der Beitritt ist allen anderen Mitgliedern des Bundes mitzuteilen. |
Nachzügler |
Alle sich selbst verwaltenden Staaten, Dominien oder Kolonien, die nicht in der Anlage aufgeführt sind, können Mitglieder des Bundes werden, wenn ihrer Zulassung durch zwei Drittel der Bundesversammlung zugestimmt wird, vorausgesetzt, dass sie wirksame Gewähr für ihre Absicht geben, ernsthaft ihre internationalen Verpflichtungen einzuhalten, und die Bundessatzung hinsichtlich Ihrer Streitkräfte und ihrer Rüstungen zu Lande, zur See und in der Luft annehmen. |
Mitgliedschaft |
Jedes Mitglied des Bundes kann mit einer zweijährigen Kündigungsfrist aus dem Bunde austreten, sofern es im Augenblick des Rücktritts alle seine internationalen Verpflichtungen mit Einschluss derjenigen, die sich aus den gegenwärtigen Satzungen ergeben, erfüllt hat. |
Kündigungsfrist |
Artikel 2 Die Tätigkeit des Bundes, wie sie in der gegenwärtigen Satzung festgelegt ist, wird ausgeübt durch eine Bundesversammlung und durch einen Rat, denen ein ständiges Sekretariat zur Seite tritt. |
ORGANE |
Artikel 3 Die Bundesversammlung setzt sich zusammen aus Vertretern der Bundesmitglieder. Sie tagt in bestimmten Zeiträumen oder auch zu jedem anderen Zeitpunkt, wenn die Umstände es erfordern, am Sitze des Bundes oder an einem besonders zu bezeichnenden Ort. Die Versammlung befasst sich mit allen Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Bundes gehören oder den Frieden der Welt berühren. Jedes Mitglied des Bundes besitzt nur eine Stimme und darf auch nicht mehr als drei Vertreter in der Versammlung haben. |
Bundesversammlung |
Artikel 4 |
Rat |
der alliierten und assoziierten Hauptmächte |
Hauptmächte |
sowie aus Vertretern von vier anderen Mitgliedern des Bundes. |
+ vier gewählte Mitglieder |
Diese vier Mitglieder des Bundes werden von der Versammlung nach freiem Ermessen |
sonst wäre es wohl auch kaum eine "Wahl" |
und für eine von ihr beliebig zu bestimmende Zeit gewählt. |
wieso "beliebige Zeit" das ? |
Bis zu der ersten Wahl durch den Bund sind die Vertreter Belgiens, Brasiliens, Spaniens und Griechenlands Mitglieder des Rates. |
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Mit Zustimmung der Mehrheit der Versammlung kann der Rat Mitglieder des Bundes bezeichnen, denen von da ab eine dauernde Vertretung im Rate zukommt; |
Was sollten solche Privilegien? Aber im Unterschied zum UN-Sicherheitsrat ohne Vetorecht. |
mit gleicher Zustimmung kann der Rat die Zahl der Mitglieder des Bundes erhöhen, die von der Versammlung zur Vertretung im Rate zu wählen sind. |
Immerhin durfte die Bundesversammlung mehr als die UN-Generalversammlung und konnte durch Erhöhung der Ratsmitgliederzahl den Einfluss der "Hauptmächte" in die Schranken weisen. |
Der Rat versammelt sich, sooft die Umstände
es erfordern, jedoch mindestens einmal im Jahre, am Sitze des Bundes oder
an einem anderen dafür zu bezeichnenden Ort. Der Rat befasst sich mit allen Fragen, die zu der Zuständigkeit des Bundes gehören oder den Frieden der Welt berühren. |
Rat-Zuständigkeit |
Jedes Mitglied des Bundes, das nicht im Rate vertreten ist, soll aufgefordert werden, einen Vertreter zu entsenden, wenn eine Frage auf der Tagesordnung des Rates steht, die seine Interessen besonders berührt. |
rechtliches Gehör |
Jedes im Rate vertretene Bundesmitglied hat nur eine Stimme und nur einen Vertreter. |
gleiches Stimmrecht |
Artikel 5 |
Konsensprinzip |
Alle Fragen des Verfahrens, die sich bei den
Sitzungen der Bundesversammlung oder des Rates ergeben, mit Einschluss der
Bezeichnung der für einzelne Punkte eingesetzten
Untersuchungsausschüsse, werden durch die Versammlung oder durch den Rat
geregelt und durch Stimmenmehrheit der bei der Sitzung vertretenen
Bundesmitglieder entschieden. Die erste Tagung der Versammlung und die erste Tagung des Rates wird durch den Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika berufen. |
Verfahrensfragen |
Artikel 6 |
Sekretariat |
Es umfasst einen Generalsekretär sowie die erforderlichen Sekretäre nebst Personal. |
Generalsekretär |
Der erste Generalsekretär wird in der Anlage benannt. | |
Für die Folge wird der Generalsekretär von dem Rat mit Zustimmung der Mehrheit der Bundesversammlung ernannt. |
vom Rat vorgeschlagen |
Die Sekretäre und das Personal des
Sekretariats werden von dem Generalsekretär mit Zustimmung des Rates
ernannt. Der Generalsekretär des Bundes nimmt als solcher an allen Sitzungen der Versammlung und des Rates teil. |
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Die Ausgaben des Sekretariats werden von den Mitgliedern des Bundes nach dem Verhältnis getragen, das für das Internationale Büro des Weltpostvereins besteht. |
Verwaltungskosten |
Artikel 7 Der Sitz des Bundes ist Genf. Der Rat kann jederzeit die Errichtung an einem anderen Orte bestimmen. |
Sitz |
Alle Ämter des Bundes oder der damit zusammenhängenden Dienststellen mit Einschluss des Sekretariats sind in gleicher Weise Männern und Frauen zugänglich. |
geschlechtliche Gleichberechtigung wie UN |
Die Vertreter der Bundesmitglieder und die
Beamten des Bundes genießen, solange sie sich in Ausübung Ihrer
Bundesfunktionen befinden, die Vorrechte und die Immunität der
Diplomaten. Die von dem Bunde oder seinen Beamten oder bei seinen Sitzungen benutzten Gebäude und Grundstücke sind unverletzlich. |
Immunität |
Artikel 8 Die Mitglieder des Bundes erkennen an, dass die Aufrechterhaltung des Friedens es nötig macht, die nationalen Rüstungen auf das Mindestmaß herabzusetzen, das nicht der nationalen Sicherheit und mit der Durchführung der durch ein gemeinsames Handeln auferlegten internationalen Verpflichtungen vereinbar ist. |
Abrüstung Man sah in der nationalen Rüstung die hauptsächliche Kriegsgefahr. |
Der Rat bereitet unter Berücksichtigung der geographischen Lage und der besonderen Umstände jedes Staates die Pläne für diese Abrüstung zum Zweck einer Prüfung und Entscheidung durch die verschiedenen Regierungen vor. |
Abrüstungspläne für alle Staaten |
Diese Pläne müssen von neuem geprüft und
(soweit erforderlich) mindestens alle 10 Jahre revidiert werden. Die derart festgesetzte Grenze für die Rüstungen darf nach Ihrer Annahme durch die verschiedenen Regierungen nicht ohne Zustimmung des Rates überschritten werden. |
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Da nach Ansicht der Bundesmitglieder die Privatherstellung von Munition und Kriegsgerät schweren Bedenken unterliegt, beauftragen sie den Rat, Mittel ins Auge zu fassen, wodurch den Unzuträglichkeiten einer solchen Herstellung vorgebeugt werden kann; dabei ist den Bedürfnissen der Bundesmitglieder Rechnung zu tragen, die nicht selbst in der Lage sind, die für Ihre Sicherheit erforderlichen Mengen an Munition und Kriegsgerät herzustellen. |
Die privatwirtschaftliche Rüstungsindustrie als Risikofaktor war erkannt, aber in die falsche Richtung, dass nicht alle Staaten in gleichem Maße im Wettrüsten mithalten können. |
Die Bundesmitglieder verpflichten sich zum offenen und vollständigen Austausch aller Nachrichten über den Stand ihrer Rüstungen, über ihre Heeres-, Flotten- und Luftflottenprogramme und über die Lage ihrer Kriegsindustrie. |
Gegenseitige Rüstungsinformation Die UN-Initiatoren waren zu solchen weitreichenden Verpflichtungen vermutlich deshalb nicht bereit, weil sie sich schon im atomaren Wettrüsten sahen. |
Artikel 9 Eine ständige Kommission wird eingerichtet, um dem Rat Gutachten über die Ausführung der Bestimmungen der Artikel 1 und 8 und Oberhaupt über Heeres-, Flotten- und Luftflottenfragen zu erstatten. |
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Artikel 10 Die Bundesmitglieder verpflichten sich, die territoriale Unversehrtheit und die gegenwärtige politische Unabhängigkeit aller Bundesmitglieder zu achten und gegen jeden Angriff von außen her zu wahren. Im Fall eines Angriffs, der Bedrohung mit einem Angriff oder einer Angriffsgefahr trifft der Rat die zur Durchführung dieser Verpflichtung geeigneten Sicherheitsmaßnahmen. |
territoriale Unversehrtheit |
Artikel 11 Es wird hierdurch ausdrücklich erklärt, dass jeder Krieg oder jede Kriegsdrohung, möge dadurch eins der Bundesmitglieder unmittelbar bedroht werden oder nicht, den ganzen Bund angeht und dass dieser alle Maßregeln zur wirksamen Erhaltung des Völkerfriedens treffen muss. In diesem Fall hat der Generalsekretär unverzüglich auf Antrag eines jeden der Bundesmitglieder den Rat zu berufen. |
Kollektive Verteidigung gegen Aggressoren |
Es wird ferner erklärt, dass jedes Bundesmitglied das Recht hat, in freundschaftlicher Weise die Aufmerksamkeit der Bundesversammlung oder des Rates auf jeden Umstand zu lenken, der die internationalen Beziehungen beeinflusst und in der Folge den Frieden oder das gute Einvernehmen unter den Nationen, von denen der Frieden abhängt, bedrohen kann. | |
Artikel 12 Alle Mitglieder kommen überein, alle etwa zwischen ihnen entstehenden Streitfälle, die zum Bruch führen könnten, dem Schiedsgerichtsverfahren oder einer Untersuchung durch den Rat zu unterbreiten. Sie vereinbaren ferner, in keinem Fall vor Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Fällung des Schiedsspruchs oder Erstattung des Berichts den Rates zum Kriege zu schreiten. In allen in diesem Artikel vorgesehenen Fällen soll der Schiedsspruch in einem angemessenen Zeitraum ergehen und der Bericht des Rates innerhalb von sechs Monaten nach dem Tage erstattet werden, an dem er mit dem Streitfall befasst worden ist. |
Vorrang eines Schiedsgerichtsverfahren, |
Artikel 13 Die Bundesmitglieder kommen überein, wenn sich zwischen ihnen eine Streitfrage erhebt, die zwar nach ihrer Ansicht eine schiedsgerichtliche Lösung zulässt, sich aber nicht in befriedigender Weise auf diplomatischem Wege regeln lässt, die gesamte Frage dem Schiedsverfahren zu überweisen. Zu denjenigen Streitpunkten, die sich im allgemeinen für ein Schiedsverfahren eignen, gehören Streitfragen, die sich auf die Auslegung eines Vertrags, auf alle Fragen des Völkerrechts, auf alle tatsächlichen Verhältnisse, deren Eintreten den Bruch einer internationalen Verpflichtung bilden würde, oder auf Umfang und Art der Wiedergutmachung für einen solchen Bruch beziehen. Das Schiedsgericht, dem die Streitfrage unterbreitet wird, unterliegt der Wahl der Parteien oder der Festsetzung durch frühere Verträge. Die Bundesmitglieder kommen überein, den erlassenen Schiedsspruch ehrlich und treu auszufahren und gegen kein Mitglied des Bundes, das sich nach ihm richtet, zum Kriege zu schreiten. Im Falle der Nichtausführung des Spruches schlägt der Rat die zur Sicherung seiner Durchführung geeigneten Maßnahmen vor. |
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Artikel 14 |
internationaler Gerichtshof |
Artikel 15 Wenn sich zwischen den Bundesmitgliedern eine Streitfrage erhebt, die einen Bruch herbeiführen könnte, und die nach der Bestimmung des Artikel 13 nicht der Schiedsgerichtsbarkeit unterliegt, so kommen die Bundesmitglieder überein, die Frage vor den Rat zu bringen. Zu diesem Zwecke genügt es, wenn eine von den Parteien dem Generalsekretär von der Streitfrage Mitteilung macht. Dieser trifft alle Maßnahmen zu einer umfassenden Untersuchung und Prüfung. Ohne den geringsten Verzug messen ihm die Parteien die Darlegung ihres Streitfalles mit allen bestimmten Tatsachen und Beweisstücken zustellen. Der Rat kann ihre sofortige Veröffentlichung anordnen. Der Rat bemüht sich, die Streitfrage zu regeln. Gelingt dies, so veröffentlicht er, soweit er dies für nützlich hält, eine Darstellung des Tatbestandes, der entsprechenden Auslegungen und den Wortlaut des Ausgleichs. Kann die Streitfrage nicht ausgeglichen werden, so verfasst und veröffentlicht der Rat einen einstimmig oder mit Stimmenmehrheit zustande gekommenen Bericht, worin die Umstände der Streitfrage sowie die von ihm als gerecht und für den Ausgleich am zweckmäßigsten erachteten Lösungen darzulegen sind. Jedes Bundesmitglied, das bei dem Rat vertreten ist, kann gleichfalls eine Darstellung des Tatbestandes, der Streitfrage sowie seine eigenen Anträge veröffentlichen. Wird der Bericht des Rates einstimmig angenommen, wobei die Stimmen der Vertreter der Parteien nicht angerechnet werden, so verpflichten sich die Bundesmitglieder, mit keiner Partei, die sich den Vorschlägen des Berichtes fügt, Krieg zu führen. Wird der Bericht des Rates nicht von allen Mitgliedern angenommen, die nicht Partei sind, so behalten sich die Bundesmitglieder das Recht vor, diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihnen für die Aufrechterhaltung von Recht und Gerechtigkeit erforderlich erscheinen. Wenn eine der Parteien behauptet und der Rat anerkennt, dass der Streit sich auf eine Frage bezieht, die nach dem Völkerrecht ausschließlich dem eigenen Ermessen dieser Partei überlassen ist, so hat dies der Rat in einem Bericht festzustellen, jedoch keine Lösungen vorzuschlagen. Der Rat kann alle in diesem Artikel vorgesehenen Fälle vor die Bundesversammlung bringen. Die Versammlung muss sich gleichfalls mit der Streitfrage auf den Antrag einer der Parteien befassen; der Antrag muss binnen 14 Tagen gestellt werden, nachdem die Streitfrage dem Rate unterbreitet worden ist. In allen Fällen, die der Versammlung unterbreitet werden, finden die Bestimmungen dieses Artikels und des Artikel 12 über die Tätigkeit und die Machtbefugnis des Rates entsprechende Anwendung. Es besteht Einverständnis darüber, dass ein Bericht, der von der Versammlung mit Zustimmung der im Rate vertretenen Bundesmitglieder und der Mehrheit der anderen Bundesmitglieder mit Ausnahme der Vertreter der Parteien abgefasst worden ist, dieselbe Bedeutung hat wie ein Bericht des Rates, dem alle Mitglieder, mit Ausnahme der Vertreter der Parteien, zustimmen. |
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Artikel 16 Wenn ein Bundesmitglied unter Verletzung der durch die Artikel 12, 13 oder 15 übernommenen Verpflichtungen zum Kriege schreitet, so wird es ohne weiteres so angesehen, als hätte es eine kriegerische Handlung gegen alle anderen Bundesmitglieder begangen. |
Kollektive Verteidigung gegen Aggressoren |
Diese verpflichten sich, unverzüglich mit ihm alle Handels- und finanziellen Beziehungen abzubrechen, ihren Staatsangehörigen jeden Verkehr mit den Angehörigen des vertragsbrüchigen Staates zu verbieten und alle finanziellen, Handels- oder persönlichen Verbindungen zwischen den Angehörigen dieses Staates und denjenigen jedes anderen Staates abzubrechen, gleichviel, ob er dem Bunde angehört oder nicht. | Embargo |
In diesem Falle ist der Rat verpflichtet, den verschiedenen beteiligten Staaten vorzuschlagen, mit welchen Land-, See- oder Luftstreitkräften die Mitglieder des Bundes für ihr Teil zu der bewaffneten Macht beizutragen haben, die zur Wahrung der Bundespflichten bestimmt ist. | Streitkräfte |
Die Bundesmitglieder kommen ferner überein,
sich bei der Ausführung der auf Grund dieses Artikel zu ergreifenden
wirtschaftlichen und finanziellen Maßnahmen wechselseitig zu
unterstützen, um die daraus etwa entstehenden Verluste und
Unzuträglichkeiten auf das Mindestmaß zu beschränken. Sie unterstützen
sich ferner gegenseitig, um den von dem vertragsbrüchigen Staat gegen
einen von ihnen gerichteten besonderen Maßnahmen entgegenzutreten. Sie
veranlassen das Erforderliche, um den Streitkräften jedes
Bundesmitglieds, die zum Schutz der Bundespflichten zusammenwirken, den
Durchzug durch ihr Gebiet zu erleichtern. Jedes Bundesmitglied, das sich der Verletzung einer aus dieser Satzung sich ergebenden Verpflichtung schuldig macht, kann von dem Bunde ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch Abstimmung aller anderen im Rate vertretenen Bundesmitglieder. |
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Artikel 17 Bei Streitigkeiten zwischen einem Mitglied des Bundes und einem Nichtmitglied oder zwischen Staaten, von denen keiner Mitglied des Bundes ist, soll der Staat oder die Staaten, die dem Bunde nicht angehören, aufgefordert werden, zur Beilegung des Streitfalles sich den Verpflichtungen zu unterziehen, die den Bundesmitgliedern obliegen, und zwar unter Bedingungen, die der Rat für angemessen erachtet. Wird diese Aufforderung angenommen, so finden die Artikel 12 bis 16 mit den vom Rate für erforderlich erachteten Änderungen Anwendung. Sofort nach der Absendung dieser Aufforderung tritt der Rat in die Prüfung der näheren Umstände des Streitfalles ein und macht die dafür am besten und wirksamsten erscheinenden Vorschläge. Lehnt der Staat, an den die Aufforderung gerichtet wird, es ab, zum Zwecke der Beilegung des Streitfalls sich den Verpflichtungen der Bundesmitglieder zu unterziehen, und schreitet er gegen ein Bundesmitglied zum Kriege, so finden die Bestimmungen des Artikel 16 auf ihn Anwendung. Weigern sich beide Parteien, an die die Aufforderung gerichtet ist, sich den Verpflichtungen eines Bundesmitglieds zum Zwecke der Beilegung des Streitfalles zu unterziehen, so kann der Rat alle Maßnahmen treffen und alle Vorschläge machen, die zur Verhütung von Feindseligkeiten und zur Beilegung des Streites geeignet sind. |
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Artikel 18 Alle Verträge oder internationalen Vereinbarungen, die in Zukunft von einem Bundesmitglied geschlossen werden, sind unverzüglich von dem Sekretariat einzutragen und sobald als möglich zu veröffentlichen. Kein solcher Vertrag oder keine solche internationale Abmachung ist verbindlich, bevor die Eintragung erfolgt ist. |
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Artikel 19 Die Versammlung kann von Zeit zu Zeit die Bundesmitglieder auffordern, Verträge, deren Anwendung nicht mehr in Frage kommt, sowie internationale Verhältnisse, deren Aufrechterhaltung den Weltfrieden gefährden könnte, einer Nachprüfung zu unterziehen. |
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Artikel 20 Die Bundesmitglieder erkennen jeder für sein Teil an, dass die gegenwärtige Satzung alle gegenseitigem Verpflichtungen oder Verständigungen aufhebt, die mit den in ihr enthaltenen Bestimmungen unvereinbar sind; sie verpflichten sich feierlich, in Zukunft keine solchen Verträge mehr zu schließen. Hat ein Mitglied vor seinem Eintritt in den Bund Verpflichtungen übernommen, die mit den Bestimmungen der Satzung unvereinbar sind, so muss es sofort das Erforderliche veranlassen, um sich von diesen Verpflichtungen zu befreien. |
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Artikel 21 Internationale Vereinbarungen, wie Schiedsgerichtsverträge, und Verständigungen über bestimmte Gebiete, wie die Monroe-Doktrin, die der Aufrechterhaltung des Friedens dienen, werden nicht als unvereinbar mit den Bestimmungen der gegenwärtigen Satzung betrachtet. |
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Artikel 22 |
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Artikel 23 Unter Vorbehalt und in Gemäßheit der Bestimmungen der gegenwärtig bestehenden oder in Zukunft zu schließenden internationalen Vereinbarungen werden die Bundesmitglieder a) sich bemühen, für Männer, Frauen und Kinder in ihren eigenen Gebieten sowie in allen Ländern, auf die sich ihre Handels- und Gewerbebeziehungen erstrecken, angemessene und menschliche Arbeitsbedingungen herzustellen und aufrechtzuerhalten, auch zu diesem Zweck die erforderlichen internationalen Organisationen einzurichten und zu unterhalten; b) der eingeborenen Bevölkerung der ihrer Verwaltung anvertrauten Gebiete eine angemessene Behandlung gewährleisten; c) dem Bunde die allgemeine Überwachung der Verträge über den Mädchen- und Kinderhandel sowie über den Handel mit Opium und anderen schädlichen Waren übertragen; d) dem Bunde die allgemeine Überwachung des Waffen- und Munitionshandels mit denjenigen Ländern übertragen, wo die Überwachung dieses Handels im allgemeinen Interesse erforderlich ist; e) die notwendigen Bestimmungen treffen, um die Freiheit des Verkehrs und der Durchfuhr sowie eine angemessene Behandlung des Handels aller Bundesmitglieder zu sichern und aufrechtzuerhalten, und zwar unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der im Kriege 1914 bis 1918 verwüsteten Gegenden; f) internationale Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten treffen. |
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Artikel 24 Alle bereits früher durch Kollektivverträge errichteten internationalen Büros treten, vorbehaltlich der Zustimmung der Vertragsparteien, unter die Leitung des Bundes. Alle sonstigen internationalen Büros und alle Kommissionen zur Regelung von Angelegenheiten internationalen Interesses, die künftig geschaffen werden, werden der Autorität des Bundes unterstellt sein. Für alle Fragen von internationalem Interesse, die durch allgemeine Verträge geregelt, aber nicht der Überwachung durch internationale Kommissionen oder Büros unterworfen sind, hat das Bundessekretariat auf Verlangen der Vertragsparteien und mit Zustimmung des Rates alle geeigneten Nachrichten zu sammeln und zu verteilen, sowie dabei jede erforderliche oder erwünschte Unterstützung zu gewähren. Der Rat kann entscheiden, dass die Ausgaben der Büros oder Kommissionen, die unter die Leitung des Bundes treten, in die Ausgaben des Sekretariats einbezogen werden. |
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Artikel 25 Die Bundesmitglieder verpflichten sich, die Einrichtung und das Zusammenarbeiten gebührend autorisierter freiwilliger nationaler Rote-Kreuz-Organisationen, welche die Verbesserung der Gesundheit, die Vorbeugung von Krankheiten und die Linderung der Leiden der Welt zur Aufgabe haben, anzuregen und zu fördern. |
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Artikel 26 Abänderungen der vorliegenden Satzung treten in Kraft, nachdem sie von den Bundesmitgliedern, aus deren Vertretern der Rat besteht, und der Mehrheit derjenigen Mitglieder, deren Vertreter die Versammlung bilden, ratifiziert worden sind. Jedem Bundesmitglied steht es frei, Abänderungen der Satzung abzulehnen; in diesem Falle hört seine Zugehörigkeit zum Bunde auf. |
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Anlage Ursprüngliche Mitglieder des Völkerbundes, die den Friedensvertrag unterzeichnet haben: Vereinigte Staaten von Amerika, Australien, Belgien, Bolivien, Brasilien, Britisches Reich, China, Ekuador, Frankreich, Griechenland, Guatemala, Haiti, Hedschas, Honduras, Indien, Italien, Japan, Kanada, Kuba, Liberia, Neuseeland, Nikaragua, Panama, Peru, Polen, Portugal, Rumänien, der serbisch-kroatisch- slowenische Staat, Siam, Südafrika, Tschechoslowakei, Uruguay. Staaten, die zum Beitritt eingeladen sind: Argentinien, Chile, Dänemark, Kolumbien, Niederlande, Norwegen, Paraguay, Persien, Salvador, Schweden, Schweiz, Spanien, Venezuela. |
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II. Teil (Artikel 27-30). Grenzen Deutschlands. Artikel 27 |
>> Fortsetzung Deutschland betreffend |
Martens, Nouv. Recueil Général, 3. S.,
Bd. XI, S. 323 ff. Der Friedensvertrag von Versailles nebst Schlussprotokoll und Rheinlandstatut., Berlin 1925. |