Versailler Vertrag

Kommentar, Fragen

Friedensvertrag von Versailles zwischen den USA, dem Britischen Reich, Frankreich, Italien, Japan, Belgien, Bolivien, Brasilien, Kuba, Ekuador, Griechenland, Guatemala, Haiti, Hedschas, Honduras, Liberia, Nikaragua, Panama, Peru, Polen, Portugal, Rumänien, dem serbisch-kroatisch-slowenischen Staat, Siam, der Tschechoslowakei und Uruguay einerseits und Deutschland anderseits

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II. Teil (Artikel 27-30). Grenzen Deutschlands.

Artikel 27
Die Grenzen Deutschlands werden folgendermaßen festgelegt:

 
1. Mit Belgien:
Von dem Treffpunkt der drei Grenzen Belgiens, Hollands und Deutschlands In südlicher Richtung:
die Nordostgrenze des ehemaligen Gebietes von Neutral-Moresnet, dann die Ostgrenze des Kreises Eupen, darin die Grenze zwischen Belgien und dem Kreis Montjoie, dann die Nordost- und Ostgrenze des Kreises Malmedy bis zum Treffpunkt mit der Grenze von Luxemburg.
 
2. Mit Luxemburg:
Die Grenze vom 3. August 1914 bis zu deren Schnittpunkt mit der französischen Grenze vom 18. Juli 1870.
 
3. Mit Frankreich:
Die Grenze vom 18. Juli 1870 von Luxemburg bis zur Schweiz mit dem in Teil III, Abschnitt IV (Saarbecken), in Artikel 48 gemachten Vorbehalten.
 
6. Mit der Tschechoslowakei:
Die Grenze vom 3. August 1914 zwischen Deutschland und Österreich von ihrem Treffpunkt mit der alten Verwaltungsgrenze zwischen Böhmen und der Provinz Oberösterreich bis zu dem Punkt nördlich des ungefähr 8 km östlich von Neustadt liegenden Vorsprungs der alten Provinz Österreich-Schlesien.
 

7. Mit Polen:
Von dem eben bestimmten Punkt..."in nördlicher Richtung bis zu dem Punkt wo die Grenze der Provinz Posen die Bartsch (Barycz) trifft, von dort in nordwestl. bzw. nördlicher Richtung bis zur Warthe (Warta) an einem Punkt 7 km westlich Birnbaum (Miedzychód), von dort in nordöstl. Richtung zur Netze (Notec), deren Lauf aufwärts bis zur Mündung des Küddow (Gwda) südlich von Schneidemühl (Pila), von dort in nordöstl. Richtung bis zur Ostsee an einem Punkt etwa 20 km westlich der Halbinsel Hela (Hel). Durch diese Grenzziehung fielen beinahe die ganze Provinz Posen und der größte Teil der Provinz Westpreußen an Polen. Über Oberschlesien vgl. Artikel 88.

 
8. Mit Dänemark: Vgl. Artikel 109, 110.
Artikel 28. Die Grenzen Ostpreußens umfassen im wesentlichen die Regierungsbezirke Königsberg und Gumbinnen, unter Abtretung des Memellandes (Klaipeda). Hinsichtlich des Regierungsbezirks Allenstein vgl. Artikel 94-98.
 

III. Teil (Artikel 31-117). Politische Bestimmungen über Europa.

Erster Abschnitt. Belgien.
Artikel 31
Deutschland erkennt an, dass die Verträge vom 19. April 1839, die die Rechtslage Belgiens vor dem Kriege bestimmten, den gegenwärtigen Verhältnissen nicht mehr entsprechen. Es stimmt daher der Aufhebung dieser Verträge zu und verpflichtet sich schon jetzt zur Anerkennung und Beachtung aller Abkommen, die zwischen den alliierten und assoziierten Hauptmächten oder zwischen irgendeiner dieser Mächte und den Regierungen von Belgien und von Holland zum Ersatz für die genannten Verträge von 1839 getroffen werden können. Sollte Deutschlands formeller Beitritt zu solchen Abkommen oder zu irgendeiner Bestimmung solcher Abkommen verlangt werden, so verpflichtet sich Deutschland schon jetzt, ihnen beizutreten.

 
Artikel 32
Deutschland erkennt die volle Staatshoheit Belgiens über das gesamte strittige Gebiet von Moresnet (sogenanntes Neutral-Moresnet) an.
 
Artikel 33
Deutschland verzichtet zugunsten Belgiens auf alle Rechte und Ansprüche auf das Gebiet von Preußisch-Moresnet westlich der Straße von Lüttich nach Aachen; der Teil dieser Straße am Rande dieses Gebietes gehört zu Belgien.
 
Artikel 34
Ferner verzichtet Deutschland zugunsten Belgiens auf alle Rechte und Ansprüche auf das gesamte Gebiet der Kreise Eupen und Malmedy.
Während der ersten 6 Monate nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages werden in Eupen und Malmedy durch die belgischen Behörden Listen ausgelegt. Die Bewohner dieser Gebiete haben das Recht, darin schriftlich ihren Wunsch auszusprechen, dass diese Gebiete ganz oder teilweise unter deutscher Staatshoheit bleiben.
Es ist Sache der belgischen Regierung, das Ergebnis dieser Volksabstimmung zur Kenntnis des Völkerbundes zu bringen, dessen Entscheidung anzunehmen sich Belgien verpflichtet.
 
   
   
   
   

Zweiter Abschnitt. Luxemburg.
Artikel 40
Deutschland erkennt an, dass das Großherzogtum Luxemburg mit dem 1. Januar 1919 aufgehört hat, dem deutschen Zollverein anzugehören. Es verzichtet auf alle Rechte bezüglich des Betriebes der Eisenbahnen, stimmt der Aufhebung der Neutralität des Großherzogtums zu und nimmt im voraus alle internationalen Vereinbarungen an, die zwischen den alliierten und assoziierten Mächten bezüglich des Großherzogtums getroffen werden.

 

 
   
   
Dritter Abschnitt. Linkes Rheinufer.
Artikel 42
Es ist Deutschland untersagt, Befestigungen sowohl auf dem linken Ufer des Rheins wie auch auf dem rechten Ufer westlich einer 50 km östlich dieses Flusses gezogenen Linie beizubehalten oder zu errichten.
 
Artikel 43
Ebenso sind in der im Artikel 42 angegebenen Zone die Unterhaltung oder die Zusammenziehung einer bewaffneten Macht, sowohl in ständiger wie auch in vorübergehender Form, sowie alle militärischen Übungen jeder Art und die Aufrechterhaltung irgendwelchen materieller Vorkehrungen für eine Mobilmachung untersagt.
 
Artikel 44
Falls Deutschland in irgendeiner Weise den Bestimmungen der Artikel 42 und 43 zuwiderhandeln sollte, würde dies als feindliche Handlung gegenüber den Signatarmächten dieses Vertrages und als Versuch der Störung des Weltfriedens betrachtet werden.
 
Vierter Abschnitt. Saarbecken.
Artikel 45
Als Ersatz für die Zerstörung der Kohlengruben in Nordfrankreich und in Anrechnung auf den Betrag der völligen Wiedergutmachung von Kriegsschäden, die Deutschland schuldet, tritt letzteres an Frankreich das vollständige und unbeschränkte Eigentum an den Kohlengruben im Saarbecken ab, wie dieses im Artikel 48 abgegrenzt ist. Das Eigentum geht frei von allen Schulden und Lasten sowie mit dem ausschließlichen Ausbeutungsrecht über.
 
Artikel 49
Deutschland verzichtet zugunsten des Völkerbundes, der hier als Treuhänder erachtet wird, auf die Regierung des oben [Artikel 48] genau festgesetzten Gebietes. Nach Ablauf einer Frist von 15 Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrages wird die Bevölkerung dieses Gebietes aufgefordert werden, sich für diejenige Staatshoheit zu entscheiden, unter welche sie zu treten wünscht.
 

Anlage.
Kap. 2.
§ 16. Die Regierung des Gebietes des Saarbeckens wird einer Kommission anvertraut, die den Völkerbund vertritt. Diese Kommission wird ihren Sitz im Gebiet des Saarbeckens haben.

Fünfter Abschnitt. Elsass-Lothringen.
Die hohen vertragschließenden Mächte haben die moralische Verpflichtung anerkannt, das Unrecht wieder gutzumachen, das Deutschland im Jahre 1871 sowohl gegen das Recht Frankreichs als auch gegen den Willen der Bevölkerung von Elsass und Lothringen begangen hat, die von ihrem Vaterland trotz der feierlichen Proteste ihrer Vertreter in der Versammlung von Bordeaux abgetrennt worden sind. Sie sind einig über die folgenden Artikel:

 
Artikel 51
Die in Gemäßheit des zu Versailles am 26. Februar 1871 unterzeichneten Vorfriedens und des Frankfurter Vertrages vom 10. Mal 1871 an Deutschland abgetretenen Gebiete sind von dem Tage des Waffenstillstands, vom 11. November 1918, an wieder unter die französische Staatshoheit getreten.
Die Bestimmungen der Verträge, die die Festsetzung der Grenze vor 1871 enthalten, treten wieder in Kraft.
 
Artikel 55
Die in Artikel 51 erwähnten Gebiete fallen frei und ledig von allen öffentlichen Schulden an Frankreich zurück unter den Bedingungen, die in Artikel 255 des Teiles IX (finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages vorgesehen sind.
 
Artikel 56
In Gemäßheit der Festsetzung des Artikel 256 des Teiles IX (Finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages tritt Frankreich in Besitz von allen Gütern und allem Eigentum des Deutschen Reichs oder der deutschen Staaten, die in den im Artikel 51 erwähnten Gebieten liegen, ohne aus diesem Grunde den abtretenden Staaten etwas zu zahlen oder gutzuschreiben ...
 
Artikel 65
Binnen einer Frist von drei Wochen nach Unterzeichnung des vorliegenden Vertrages werden die Häfen von Straßburg und Kehl für eine Dauer von sieben Jahren zum Zweck ihrer Ausnutzung einheitlich organisiert ...
 
Sechster Abschnitt. Österreich.
Artikel 80
Deutschland anerkennt die Unabhängigkeit Österreichs und wird sie streng in den durch Vertrag zwischen diesem Staate und den alliierten und assoziierten Hauptmächten festzusetzenden Grenzen als unabänderlich beachten, es sei denn mit Zustimmung des Rates des Völkerbundes.
 
Siebenter Abschnitt. Tschechoslowakischer Staat.
Artikel 81
Deutschland anerkennt, wie dies schon die alliierten und assoziierten Mächte getan haben, die vollkommene Unabhängigkeit des Tschechoslowakischen Staates, der das autonome Gebiet der Ruthenen im Süden der Karpaten einbegreift. Es erklärt, die Grenzen dieses Staates, so wie sie von den alliierten und assoziierten Hauptmächten und den anderen beteiligten Staaten festgesetzt werden, anzuerkennen.
 
Artikel 83
Deutschland verzichtet zugunsten der Tschechoslowakei auf das Hultschiner Ländchen.
 
Achter Abschnitt. Polen.
Artikel 87
Deutschland erkennt, wie dies bereits die alliierten und assoziierten Mächte getan haben, die völlige Unabhängigkeit Polens an und verzichtet zugunsten Polens auf alle Rechte und Ansprüche auf die an Polen abgetretenen Gebiete.
 
Artikel 88
Im größten Teil Oberschlesiens werden die Bewohner aufgerufen, durch Abstimmung zu entscheiden, ob sie zu Deutschland oder zu Polen zu gehören wünschen.
 

Anlage.
§ 1. Sogleich nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages und binnen einer auf nicht länger als vierzehn Tage zu bemessenden Frist haben die deutschen Truppen, wie auch die deutschen Beamten, welche von der in § 2 vorgesehenen Kommission bezeichnet werden können, den der Abstimmung unterliegenden Bezirk zu verlassen ...
Innerhalb der gleichen Frist sind die in diesem Bezirk eingerichteten Arbeiter- und Soldatenräte aufzulösen; die aus einem anderen Gebiet stammenden Mitglieder derselben, die am Tage des Inkrafttretens des vorliegenden Vertrages ihre Tätigkeit ausüben oder sie seit dem 1. März 1919 aufgegeben haben, haben ebenfalls das Land zu verlassen ...

§ 2. Der Bezirk der Volksabstimmung wird sofort unter die Oberhoheit einer internationalen Kommission von vier von den Vereinigten Staaten von Nordamerika, Frankreich, dem britischen Reich und Italien ernannten Mitgliedern gestellt. Er wird von Truppen der alliierten und assoziierten Mächte besetzt ...

 
Artikel 89
Polen verpflichtet sich, den Personen, Waren, Schiffen, Kähnen, Waggons und Postsendungen im Transit zwischen Ostpreußen und dem übrigen Deutschland Transitfreiheit durch das polnische Gebiet, einschließlich seiner Gewässer zu gewähren, und sie in bezug auf Erleichterungen, Beschränkungen und alle anderen Angelegenheiten zum mindesten ebenso günstig zu behandeln, wie die Personen, Waren, Schiffe, Kähne, Waggons und Postsendungen von polnischer Nationalität, Herkunft, Einfuhr, Eignerschaft oder einer Ausgangsstation, die entweder polnisch ist oder günstigere Behandlung genießt, als Polen sie bietet.
Die Transitgüter sollen von allen Zoll- oder anderen ähnlichen Gebühren befreit sein ...
 
Neunter Abschnitt. Ostpreußen.
Artikel 94-98
Im südlichen Teil Ostpreußens (im wesentlichen den Regierungsbezirk Allenstein umfassend) und im nordöstlichen Teil Westpreußens wird eine Abstimmung der Einwohner über die künftige Zugehörigkeit zu Ostpreußen oder Polen stattfinden. .Die alliierten und assoziierten Hauptmächte werden dann die Grenze zwischen Ostpreußen und Polen in dieser Gegend bestimmen.
 
Elfter Abschnitt. Die Freie Stadt Danzig.
Artikel 100
Deutschland verzichtet zugunsten der alliierten und assoziierten Hauptmächte auf alle Rechte und Ansprüche auf das Gebiet Danzigs und der Weichsel(Wisla)mündung.

Freie Stadt Danzig

Artikel 102
Die alliierten und assoziierten Mächte verpflichten sich, die Stadt Danzig nebst dem im Artikel 100 bezeichneten Gebiet zur Freien Stadt zu erklären. Sie wird unter den Schutz des Völkerbundes gestellt.
 
Artikel 103
Die Verfassung der Freien Stadt Danzig wird im Einvernehmen mit einem Oberkommissar des Völkerbundes von ordnungsmäßig ernannten Vertretern der Freien Stadt ausgearbeitet. Sie wird unter die Bürgschaft des Völkerbundes gestellt. Der Oberkommissar wird ebenso beauftragt, in erster Instanz über alle Streitigkeiten zu entscheiden, welche sich zwischen Polen und der Freien Stadt über den gegenwärtigen Vertrag oder die ergänzenden Abmachungen und Vereinbarungen ergeben. Der Oberkommissar hat seinen Sitz in Danzig.
 
Artikel 104
Ein Abkommen, dessen Wortlaut festzulegen sich die alliierten und assoziierten Hauptmächte verpflichten und das zur gleichen Zeit in Kraft treten wird, wenn die Erklärung Danzigs zur Freien Stadt erfolgt, soll zwischen der polnischen Regierung und der genannten in Aussicht genommenen Freien Stadt getroffen werden:
1. um die Freie Stadt Danzig in das polnische Zollgebiet aufzunehmen und eine Freizone im Hafen einzurichten;
2. um Polen ohne jede Einschränkung den freien Gebrauch und die Benutzung der Wasserstraßen, Docks, Hafenbecken, Kais und sonstigen Anlagen im Gebiet der Freien Stadt zu sichern, welche für die Einfuhr und Ausfuhr aus Polen notwendig sind;
3. um Polen die Überwachung und Verwaltung der Weichsel und des gesamten Eisenbahnnetzes im Gebiet der Freien Stadt zu sichern ...
 
Zwölfter Abschnitt. Schleswig.
Artikel 109, 110
Die Bevölkerung Nordschleswigs wird durch Abstimmung über die Festsetzung der Grenze zwischen Deutschland und Dänemark entscheiden.
 

Dreizehnter Abschnitt. Helgoland.

Artikel 115
Die Befestigungen, militärischen Anlagen und Häfen der Insel Helgoland und der Düne werden unter Aufsicht der Regierungen der alliierten Hauptmächte von der deutschen Regierung auf eigene Kosten binnen einer Frist zerstört, die von den genannten Regierungen festgesetzt wird ...
Deutschland darf weder diese Befestigungen, noch diese militärischen Anlagen, noch diese Häfen, noch irgendeine ähnliche Anlage wiederherstellen.

 
Vierzehnter Abschnitt. Russland und russische Staaten.
Artikel 116
Deutschland erkennt die Unabhängigkeit aller Gebiete, die am 1. August 1914 zum ehemaligen russischen Reiche gehörten, an und verpflichtet sich, dessen Unabhängigkeit als dauernd und unantastbar zu achten ...
 
Artikel 117
Deutschland verpflichtet sich, die volle Rechtskraft aller Verträge oder Abmachungen anzuerkennen, welche die alliierten und assoziierten Mächte mit den Staaten abschließen werden, die sich auf dem Gesamtgebiet des früheren russischen Reiches, wie es am 1. August 1914 bestand, oder in einem Teile desselben gebildet haben oder bilden werden, und die Grenzen dieser Staaten, so wie sie darin festgesetzt werden, anzuerkennen.
 

IV. Teil (Artikel 119-158). Deutsche Rechte und Interessen außerhalb Deutschlands.

Artikel 118
Außerhalb seiner europäischen Grenzen, wie sie durch den gegenwärtigen Vertrag festgesetzt sind, verzichtet Deutschland auf alle Rechte, Ansprüche und Vorrechte in bezug auf alle Gebiete, die ihm oder seinen Verbündeten gehörten, und auf alle Rechte, Ansprüche und Vorrechte, die ihm aus irgendeinem Grunde den alliierten und assoziierten Mächten gegenüber zustanden.
Deutschland verpflichtet sich schon jetzt zur Anerkennung und Annahme der Maßnahmen, welche von den alliierten und assoziierten Hauptmächten, wenn nötig im Benehmen mit dritten Mächten, zur Regelung der aus den verstehenden Bestimmungen entstehenden Folgen getroffen sind oder werden.
Insbesondere erklärt Deutschland die Annahme der Bestimmungen der folgenden Artikel, die sich auf einige besondere Gegenstände beziehen.

 
Erster Abschnitt. Deutsche Kolonien.
Artikel 119
Deutschland verzichtet zugunsten der alliierten und assoziierten Hauptmächte auf alle seine Rechte und Ansprüche in bezug auf seine überseeischen Besitzungen.
Deutsche Kolonien.
Artikel 120
Alles bewegliche und unbewegliche Eigentum des Deutschen Reiches oder irgendeines deutschen Staates in diesen Gebieten geht unter den in Artikel 257 des Teiles IX (Finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages festgesetzten Bedingungen auf die Regierung über, die die Regierungsgewalt in diesen Gebieten ausübt ...
 

Zweiter Abschnitt. China.

Artikel 128
Deutschland verzichtet zugunsten Chinas auf alle Vorrechte und Vorteile aus den Bestimmungen des am 7. September 1901 in Peking unterzeichneten Schlussprotokolls nebst sämtlichen Anlagen, Noten und Ergänzungen ...

 
Artikel 132
Deutschland willigt in die Aufhebung der von der chinesischen Regierung zugestandenen Verträge, auf denen die deutschen Konzessionen in Hankau und Tientsin gegenwärtig beruhen ...
 
Dritter Abschnitt. Siam.
Artikel 135
Deutschland erkennt alle Verträge, Vereinbarungen und Abmachungen zwischen ihm und Siam sowie alle darauf beruhenden Rechte, Ansprüche und Vorrechte einschließlich aller Rechte der Konsulargerichtsbarkeit in Siam vom 22. Juli 1917 ab als verfallen an.
 
Vierter Abschnitt. Liberia.
Artikel 138
Deutschland verzichtet auf alle Rechte und Vorrechte aus den Abkommen von 1911 und 1912, betreffend Liberia, insbesondere auf das Recht der Ernennung eines deutschen Zolleinnehmers in Liberia.
Es erklärt außerdem seinen Verzicht auf jeden Beteiligungsanspruch an allen Maßnahmen, die für die Wiederaufrichtung Liberias getroffen werden könnten.
 
Fünfter Abschnitt. Marokko.
Artikel 141
Deutschland verzichtet auf alle Rechte, Ansprüche und Vorrechte, die ihm durch die Generalakte von Algeciras vom 7. April 1906 und durch die deutsch-französischen Verträge vom 9. Februar 1909 und vom 4. November 1911 zugestanden sind. Alle Verträge, Übereinkommen, Abmachungen oder Kontrakte, die von ihm mit dem scherifischen Reiche getroffen worden sind, gelten seit dem 3. August 1914 als aufgehoben ...
 
Sechster Abschnitt. Ägypten.
Artikel 147
Deutschland anerkennt das von Großbritannien am 18. Dezember 1914 erklärte Protektorat über Ägypten und verzichtet auf die Kapitulationen in Ägypten ...
 
Achter Abschnitt. Schantung.
Artikel 156
Deutschland verzichtet zugunsten Japans auf alle seine Rechte, Ansprüche und Vorrechte - insbesondere auf die, welche das Gebiet von Kiautschou, Eisenbahnen, Bergwerke und unterseeische Kabel betreffen -, welche es auf Grund des zwischen ihm und China am 6. März 1898 abgeschlossenen Vertrages sowie aller anderer Vereinbarungen bezüglich der Provinz Schantung erworben hat ...
 
V. Teil (Artikel 159-213). Bestimmungen über die Land-, See- und Luftstreitkräfte.
Artikel 160
1. Spätestens am 31. März 1920 darf das deutsche Heer nicht mehr als sieben Infanterie-Divisionen und drei Kavallerie-Divisionen umfassen.
Von diesem Zeitpunkt an darf die gesamte Iststärke des Heeres der Staaten, die Deutschland bilden, nicht einhunderttausend Mann überschreiten, einschließlich Offiziere und das Personal des Depots. Das Heer soll ausschließlich zur Aufrechterhaltung der Ordnung innerhalb des Gebiets und als Grenzschutz verwandt werden.
Die Gesamtstärke der Offiziere, einschließlich des Personals der Stäbe, einerlei wie sie zusammengesetzt sein mögen, darf viertausend nicht überschreiten.
3. Die Divisionen dürfen unter nicht mehr als zwei Armeekorps-Kommandos zusammengefasst sein.
Das Halten oder die Bildung von anders zusammengefassten Streitkräften oder von anderen Behörden für den Truppenbefehl oder für die Kriegsvorbereitung ist verboten. Der deutsche Große Generalstab und alle ähnlichen Behörden werden aufgelöst und dürfen in keinerlei Form wieder aufgestellt werden ...
 
Artikel 168
Die Herstellung von Waffen, Munition oder irgendwelchem Kriegsmaterial darf nur in Fabriken oder Werkstätten erfolgen, deren Lage den Regierungen der alliierten und assoziierten Hauptmächte mitgeteilt und von ihnen gebilligt ist. Sie behalten sich das Recht vor, die Anzahl derselben einzuschränken ...
 
Artikel 170
Die Einfuhr von Waffen, Munition und Kriegsmaterial irgendwelcher Art nach Deutschland ist streng verboten.
Das gleiche gilt für die Herstellung und die Ausfuhr von Waffen, Munition und Kriegsmaterial irgendwelcher Art nach fremden Ländern.
 
Artikel 171
Da der Gebrauch von erstickenden, giftigen und anderen Gasen oder ähnlichen Flüssigkeiten, Stoffen oder Mitteln verboten ist, wird ihre Herstellung in Deutschland und ihre Einfuhr streng untersagt.
Dasselbe gilt für alle Stoffe, die eigens für die Herstellung, Lagerung und den Gebrauch der genannten Erzeugnisse oder Mittel bestimmt sind.
Die Herstellung und Einfuhr von Panzerwagen, Tanks und allen ähnlichen Konstruktionen, die für kriegerische Zwecke verwendbar sind, ist Deutschland ebenfalls verboten.

Chemiewaffenverbot

Panzerverbot

Artikel 173
Die allgemeine Wehrpflicht wird in Deutschland abgeschafft.
Die deutsche Armee darf nur durch freiwillige Verpflichtung gebildet und ergänzt werden.

Abschaffung der Wehrpflicht

Artikel 174
Die Unteroffiziere und Soldaten verpflichten sich für die Dauer von zwölf Jahren.
Die Zahl der Leute, die aus irgendeinem Grunde vor Ablauf ihrer Verpflichtungszeit entlassen werden, darf im Jahre nicht mehr als 50% der Iststärke betragen, die in Absatz 2 von Nummer 1 des Artikel 160 dieses Vertrages festgesetzt ist.

 
Artikel 175
Die Offiziere, die in der Armee verbleiben, müssen sich verpflichten, in ihr mindestens bis zum Alter von 45 Jahren zu dienen.
Offiziere, die neu ernannt werden, müssen sich verpflichten, mindestens 25 Jahre hintereinander wirklich Dienst zu tun ...
 
Artikel 180
Alle befestigten Werke, Festungen und Landbefestigungen, die auf deutschem Gebiet im Westen bis zu 50 km östlich des Rheins liegen, müssen abgerüstet und geschleift werden ...
Das Befestigungssystem an der Süd- und Ostgrenze Deutschlands bleibt i seinem jetzigen Zustand bestehen.
 
Artikel 181
Nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an dürfen die deutschen in Dienst befindlichen Seestreitkräfte nicht mehr betragen als:
6 Schlachtschiffe der Deutschland- oder Lothringen-Klasse, 6 kleine Kreuzer, 12 Zerstörer, 12 Torpedoboote oder eine gleiche Zahl von Schiffen, die zu ihrem Ersatz gebaut wird, wie in Artikel 190 vorgesehen.
Unterseeboote dürfen darunter nicht enthalten sein.
Alle andern Kriegsschiffe müssen außer Dienst gestellt oder für Handelszwecke verwandt werden, sofern der gegenwärtige Vertrag nicht das Gegenteil bestimmt.
 
Artikel 183
Nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an darf die Gesamtkopfstärke der deutschen Kriegsmarine, einschließlich der Schiffsbesatzungen, Küstenverteidigung, Signalstationen, Verwaltung und des sonstigen Landdienstes, 15.000 Mann nicht überschreiten, einschließlich der Offiziere und Mannschaften aller Grade und Dienstzweige.
Die Gesamtzahl der Offiziere und Deckoffiziere darf 1.500 nicht überschreiten.
 
Artikel 190
Es ist Deutschland verboten, irgendwelche Kriegsschiffe zu bauen oder zu erwerben, außer zum Ersatz der in Dienst befindlichen Einheiten gemäß Artikel 181 des gegenwärtigen Vertrages ...
 
Artikel 194
Das Personal der deutschen Marine soll sich ausschließlich durch freiwillige Verpflichtung ergänzen, die bei Offizieren und Deckoffizieren für eine Zeitdauer von mindestens fünfundzwanzig laufenden Jahren, bei Unteroffizieren und Mannschaften von zwölf laufenden Jahren eingegangen werden muss ...
 
Artikel 198
Die bewaffnete Macht Deutschlands darf keine Land- oder Marine-Luftstreitkräfte umfassen ...
 
VI. Teil (Artikel 214-226). Kriegsgefangene und Grabstätten.  

VII. Teil (Artikel 227-230). Strafbestimmungen.

Artikel 227
Die alliierten und assoziierten Mächte stellen Wilhelm II. von Hohenzollern, ehemaligen Deutschen Kaiser, unter öffentliche Anklage wegen schwerster Verletzung der internationalen Moral und der Heiligkeit der Verträge.
Ein besonderer Gerichtshof wird gebildet werden, um den Angeklagten unter Wahrung der wesentlichen Bürgschaften seines Verteidigungsrechtes zu richten ...
Die alliierten und assoziierten Mächte werden an die niederländische Regierung ein Ersuchen richten, ihnen den ehemaligen Kaiser zum Zwecke seiner Aburteilung auszuliefern.

 
Artikel 228
Die deutsche Regierung erkennt die Befugnis der alliierten und assoziierten Mächte an, vor ihre Militärgerichte solche Personen zu stellen, die wegen einer gegen die Gesetze und Gebräuche des Krieges verstoßenden Handlung angeklagt sind ...
Die deutsche Regierung hat den alliierten und assoziierten Mächten oder derjenigen von ihnen, die sie darum ersuchen wird, alle Personen auszuliefern, die angeklagt sind, eine Handlung gegen die Gesetze und Gebräuche des Krieges begangen zu haben, und die ihr namentlich oder nach dem Rang, dem Amt oder der Beschäftigung in deutschen Diensten bezeichnet werden.
 

VIII. Teil (Artikel 231-247). Wiedergutmachungen.

Artikel 231
Die alliierten und assoziierten Regierungen erklären und Deutschland erkennt an, dass Deutschland und seine Verbündeten als Urheber aller Verluste und aller Schäden verantwortlich sind, welche die alliierten und assoziierten Regierungen und ihre Angehörigen infolge des ihnen durch den Angriff Deutschlands und seiner Verbündeten aufgezwungenen Krieges erlitten haben.

 
Artikel 232
Die alliierten und assoziierten Regierungen erkennen an, dass die Hilfsmittel Deutschlands nicht ausreichen, um die vollständige Wiedergutmachung aller dieser Verluste und aller dieser Schäden sicherzustellen, indem sie der ständigen Verminderung dieser Hilfsmittel Rechnung tragen, die sich aus den übrigen Bestimmungen dieses Vertrages ergibt.
Die alliierten und assoziierten Regierungen verlangen indessen und Deutschland übernimmt die Verpflichtung, dass alle Schäden wieder gutgemacht werden, die der Zivilbevölkerung jeder der alliierten und assoziierten Regierungen und ihrem Eigentum während der Zeit, da diese Macht sich im Kriegszustand mit Deutschland befand, durch den erwähnten Angriff zu Lande, zur See und aus der Luft zugefügt sind, und überhaupt alle Schäden, wie sie in der Anlage I näher bestimmt sind ... [Anlage I: Ausnahmslos alle von Zivilpersonen erlittenen Schäden, Kriegsgefangenen durch schlechte Behandlung zugefügte Schäden, Rentenzahlungen an überlebende militärische Kriegsopfer, Unterhaltszahlungen an die Familien von Militärangehörigen u.a.m.]
 
Artikel 233
Die Höhe der erwähnten Schäden, deren Wiedergutmachung von Deutschland geschuldet wird, wird von einer interalliierten Kommission festgestellt werden. Die Kommission erhält die Bezeichnung Wiedergutmachungskommission ...
Die Beschlüsse dieser Kommission über die Höhe der obenbezeichneten Schäden sollen spätestens am 1. Mai 1921 aufgesetzt und der deutschen Regierung als Gesamtbetrag ihrer Verpflichtungen mitgeteilt werden.
Die Kommission wird gleichzeitig einen Zahlungsplan aufstellen; sie wird dabei die Fristen und die Art und Weise für die Ablösung der Gesamtschuld durch Deutschland innerhalb eines Zeitraumes von dreißig Jahren vorsehen, der mit dem 1. Mai 1921 beginnt ...
 
Artikel 235
Damit die alliierten und assoziierten Mächte schon jetzt den Wiederaufbau ihres industriellen und wirtschaftlichen Lebens in Angriff nehmen können, zahlt Deutschland vor Feststellung der endgültigen Höhe ihrer Ersatzansprüche während der Jahre 1919 und 1920 und in den ersten vier Monaten des Jahres 1921 den Gegenwert von 20 Milliarden (zwanzig Milliarden) Mark Gold in Anrechnung auf die obigen Forderungen ...
 
Artikel 236
Deutschland willigt außerdem darein, dass seine wirtschaftlichen Hilfsmittel unmittelbar in den Dienst der Wiedergutmachungen gestellt werden, nach näherer Bestimmung der Anlagen III, IV, V und VI, welche die Handelsflotte, die Wiederherstellung in Natur, Kohle und Kohlenprodukte, Farbstoffe und andere chemische Erzeugnisse betreffen, vorausgesetzt, dass der Wert der übertragenen Güter und der nach Maßgabe der genannten Anlagen erfolgten Leistungen in der vorgeschriebenen Weise festgestellt ist, Deutschland gutgeschrieben und von den in den vorstehenden Artikeln vorgesehenen Verpflichtungen in Abzug gebracht wird.
 
Artikel 237
Die von Deutschland zur Befriedigung der vorbezeichneten Schadensanmeldungen bewirkten Teilzahlungen einschließlich derer, die in den vorstehenden Artikeln bezeichnet sind, werden von den alliierten und assoziierten Regierungen nach einem Schlüssel verteilt, der von ihnen im voraus und auf der Grundlage der Billigkeit und der Rechte einer jeden bestimmt ist ...
 
In Anlage III heißt es:
§ 1. Deutschland erkennt das Recht der alliierten und assoziierten Mächte auf Ersatz aller Handelsschiffe und Fischereifahrzeuge an, die infolge von Kriegsereignissen verlorengegangen oder beschädigt sind, und zwar Tonne für Tonne (Bruttotonne) und Klasse für Klasse ...
Die deutsche Regierung tritt den alliierten und assoziierten Regierungen im eigenen Namen und so, dass alle anderen Beteiligten dadurch gebunden werden, das Eigentum an allen seinen Angehörigen gehörenden Handelsschiffen von 1.600 Bruttotonnen und darüber ab, desgleichen die Hälfte des Tonnengehalts der Schiffe, deren Bruttotonnage zwischen 1.000 und 1.600 Tonnen beträgt, und je ein Viertel des Tonnengehalts der Fischdampfer und der anderen Fischereifahrzeuge.
 
§ 2. Die deutsche Regierung hat innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrags der Wiedergutmachungskommission alle im § 1 bezeichneten Schiffe und sonstigen Seefahrzeuge zu übergeben.  
In der Anlage V heißt es:
§ 1. Deutschland verpflichtet sich, auf Anfordern der Signatarmächte des vorliegenden Friedensvertrages folgende Mengen von Kohlen und Kohlennebenprodukten zu liefern. ...
 
§ 2. Deutschland liefert an Frankreich während der Dauer von 10 Jahren 7 Millionen Tonnen Kohle jährlich. Ferner liefert Deutschland an Frankreich jedes Jahr soviel Kohlen, als der Unterschied zwischen der Jahresförderung vor dem Kriege aus den Bergwerken des Nordens und des Pas-de-Calais, die durch den Krieg zerstört sind, und der Förderung aus den Bergwerken dieses Beckens während des in Betracht kommenden Jahres beträgt. Diese Lieferung findet 10 Jahre lang statt. Sie soll während der ersten 5 Jahre 20 Millionen Tonnen jährlich und während der folgenden 5 Jahre 8 Millionen Tonnen jährlich nicht überschreiten  
§ 3. Deutschland liefert an Belgien jährlich 8 Millionen Tonnen Kohlen während der Dauer von 10 Jahren.  
§ 4. Deutschland liefert an Italien folgende Höchstmengen an Kohle:
Juli 1919 bis Juni 1920: 4 ½ Millionen Tonnen,
Juli 1920 bis Juni 1921: 6 Millionen Tonnen,
Juli 1921 bis Juni 1922: 7 ½ Millionen Tonnen,
Juli 1922 bis Juni 1923: 8 Millionen Tonnen,
Juli 1923 bis Juni 1924: 8 ½ Millionen Tonnen
und während der nächsten fünf Jahre: Je 8 ½ Millionen Tonnen...
 

IX. Teil (Artikel 248-263). Finanzielle Bestimmungen.

Artikel 249
Deutschland trägt die gesamten Kosten für den Unterhalt aller alliierten und assoziierten Armeen in den besetzten deutschen Gebieten Tage der Unterzeichnung des Waffenstillstandes, dem 11. November 1918 ab ...

 
Artikel 260
Unbeschadet der Verzichtleistungen auf Rechte, welche Deutschland für sich oder seine Reichsangehörigen auf Grund der Bestimmungen dieses Vertrages auszusprechen hat, kann die Wiedergutmachungskommission innerhalb eines Jahres vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages ab verlangen, dass die deutsche Regierung alle Rechte und Interessen erwirbt, welche deutsche Reichsangehörige an irgendeiner öffentlichen Unternehmung oder an irgendeiner Konzession in Russland, in China, in Österreich, in Ungarn, in Bulgarien, in der Türkei. in den Besitzungen und Nebenländern dieser Staaten oder in einem Gebietsteile besitzt, welcher bisher Deutschland oder seinen Alliierten gehörte und welcher von Deutschland oder seinen Alliierten an irgendeine Macht abgetreten oder gemäß dem vorliegenden Vertrag von einem Mandatar verwaltet werden muss. Andererseits muss die deutsche Regierung binnen 6 Monaten von der Stellung der Forderung ab alle diese Rechte und Interessen und alle gleichartigen Rechte und Interessen, die die deutsche Regierung selbst besitzt, auf die Wiedergutmachungskommission übertragen ...
 

X. Teil (Artikel 264-312). Wirtschaftliche Bestimmungen.

Artikel 264
Deutschland verpflichtet sich, Waren, Rohstoffe oder Fabrikate irgendeines der alliierten oder assoziierten Staaten, die in deutsches Gebiet eingeführt werden, ohne Rücksicht auf ihren Herkunftsort, keinen anderen oder höheren Zollsätzen oder Gebühren (einschließlich innerer Abgaben) zu unterwerfen als solchen, denen dieselben Waren, Rohstoffe oder Fabrikate irgendeines anderen der erwähnten Staaten oder eines anderen fremden Landes unterworfen sind ...

 
Artikel 267
Alle Begünstigungen, Befreiungen oder Vorrechte in bezug auf Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren, die von Deutschland irgendeinem der alliierten oder assoziierten Staaten oder irgendeinem anderen fremden Lande gewährt werden, werden gleichzeitig und bedingungslos ohne diesbezügliche Aufforderung und ohne Gegenleistung auf alle alliierten und assoziierten Staaten ausgedehnt.
Artikel 264 und 267 "verlieren fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages ihre Wirksamkeit..." (Artikel 280).
 

Artikel 292
Deutschland erkennt an, dass alle Verträge, Abmachungen und Vereinbarungen aufgehoben sind und aufgehoben bleiben, welche es mit Russland oder irgendeinem Staate oder irgendeiner Regierung, deren Gebiet ehemals einen Teil Russlands bildete, ebenso mit Rumänien vor dem 1. August 1914 oder seit diesem Datum bis zum Inkrafttreten dieses Vertrages geschlossen hat.

 
Artikel 297
Unter dem Vorbehalt entgegenstehender Bestimmungen, die sich aus dem gegenwärtigen Vertrage ergeben könnten, behalten sich die alliierten und assoziierten Mächte das Recht vor, alles Eigentum, alle Rechte und Interessen, die sich am Tage des Inkrafttretens des Vertrags auf deutsche Reichsangehörige beziehen oder auf von Ihnen beaufsichtigte Gesellschaften, die auf Ihrem Gebiet, in ihren Kolonien, Besitzungen und Schutzgebieten einschließlich der ihnen auf Grund des gegenwärtigen Vertrages abgetretenen Gebiete liegen, zurückzubehalten und zu liquidieren ...
 
XI. Teil (Artikel 313-320). Luftschiffahrt.  

XII. Teil (Artikel 321-386). Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen.

Artikel 321
Deutschland verpflichtet sich, Personen, Gütern, See- oder Flussschiffen, Eisenbahnwagen und dem Postverkehr von oder nach den Gebieten irgendeiner der alliierten und assoziierten Mächte, gleichviel, ob sie an Deutschland angrenzen oder nicht, die freie Durchfuhr durch sein Gebiet auf den für den Internationalen Verkehr geeignetsten Transportwegen, auf Eisenbahnen, schiffbaren Wasserläufen oder Kanälen zu gewähren; zu diesem Zweck wird die Durchfahrt quer durch Hoheitsgewässer gestattet. Die Personen, Güter, See- oder Flussschiffe, Personenwagen, Güterwagen und der Postverkehr werden keinem Durchfuhrzoll noch unnötigen Aufenthalten und Einschränkungen unterworfen und haben in Deutschland ein Anrecht auf gleiche Behandlung wie der innerdeutsche Verkehr in bezug auf Gebühren und Erleichterungen, ebenso wie in jeder anderen Hinsicht.
Die Durchgangsgüter sind von allen Zoll- oder ähnlichen Abgaben befreit ...

 

XIII. Teil (Artikel 387-427). Arbeit.

Da der Völkerbund die Begründung des Weltfriedens zum Ziele, hat und ein solcher Friede nur auf dem Boden der sozialen Gerechtigkeit begründet werden kann; und da ferner Arbeitsbedingungen bestehen, welche für eine große Zahl von Menschen Ungerechtigkeit, Elend und Entbehrungen mit sich bringen, durch die eine derartige Unzufriedenheit erzeugt wird, dass der Weltfriede und die Welteintracht in Gefahr geraten, und eine Verbesserung dieser Verhältnisse dringend erforderlich ist, z. B. in bezug auf die Regelung der Arbeitszeit, die Festlegung eines Maximalarbeitstages und einer Maximalarbeitswoche, die Regelung des Arbeitsmarktes, die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, die Sicherstellung eines Lohnes, der angemessene Daseinsbedingungen gewährleistet, den Schutz der Arbeiter gegen allgemeine und Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle, den Schutz der Kinder, Jugendlichen und Frauen, die Alters- und Invalidenrenten, den Schutz der Interessen der im Auslande beschäftigten Arbeiter, die Anerkennung des Grundsatzes der Koalitionsfreiheit, die Organisation der beruflichen und technischen Fortbildung und andere gleichartige Maßnahmen; da endlich die Nichtannahme wirklich menschenwürdiger Arbeitsbedingungen durch einen Staat ein Hindernis für die Bemühungen der anderen Nationen bedeutet, welche das Los der Arbeiter ihrer eigenen Länder zu bessern wünschen, so haben die Hohen vertragschließenden Parteien, bewegt durch Gefühle der Gerechtigkeit und der Menschlichkeit, wie auch durch den Wunsch, einen dauernden Weltfrieden zu sichern, folgendes vereinbart:

 
Artikel 387
Um an der Verwirklichung des in der Einleitung niedergelegten Programms zu arbeiten, wird eine ständige Organisation begründet.
Die ursprünglichen Mitglieder des Völkerbundes sollen die ursprünglichen Mitglieder dieser Organisation sein. Später soll die Mitgliedschaft im Völkerbunde die Mitgliedschaft in der genannten Organisation zur Folge haben.
 
Artikel 388
Die ständige Organisation soll umfassen:
1. eine allgemeine Konferenz der Vertreter der Mitglieder,
2. ein internationales Arbeitsamt unter Leitung des im Artikel 393 vorgesehenen Verwaltungsrats.
 
Artikel 392
Das internationale Arbeitsamt wird am Sitze des Völkerbundes errichtet und bildet einen Bestandteil des Bundes.
 
Artikel 393
Das internationale Arbeitsamt untersteht der Leitung eines Verwaltungsrates von 24 Personen, die nach folgenden Vorschriften bestimmt werden:
Der Verwaltungsrat des internationalen Arbeitsamtes setzt sich wie folgt zusammen:
12 Personen als Vertreter der Regierungen,
6 Personen, die von den Vertretern der Arbeitgeber in der Konferenz gewählt sind,
6 Personen, die von den Vertretern der Angestellten und Arbeiter in der Konferenz gewählt werden ...
 
Artikel 396
Die Aufgaben des Internationalen Arbeitsamtes umfassen die Zentralisierung und Verteilung aller Auskünfte in bezug auf die internationale Regelung der Arbeiterverhältnisse und Arbeitsbedingungen, insbesondere die Bearbeitung der Fragen, welche der Konferenz zum Zwecke des Abschlusses internationaler Abkommen vorgelegt werden sollen, sowie die Ausführung aller durch die Konferenz beschlossenen besonderen Ermittlungen ...
 

XIV. Teil (Artikel 428-433). Sicherheiten für die Ausführung.

Artikel 428
Als Sicherheit für die Ausführung des vorliegenden Vertrages durch Deutschland werden die deutschen Gebiete westlich des Rheins einschließlich der Brückenköpfe durch die Truppen der alliierten und assoziierten Mächte während eines Zeitraumes von 15 Jahren besetzt, der mit dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages beginnt.

 
Artikel 429
Wenn die Bedingungen des gegenwärtigen Vertrages durch Deutschland getreulich erfüllt werden, so soll die im Artikel 428 vorgesehene Besetzung nach und nach in folgender Weise eingeschränkt werden:
1. Nach Ablauf von fünf Jahren werden geräumt: der Brückenkopf von Köln und die Gebiete nördlich einer Linie, die dem Laufe der Ruhr, dann der Eisenbahnlinie Jülich-Düren-Euskirchen-Rheinbach, ferner der Straße von Rheinbach nach Sinzig folgt, und die den Rhein bei dem Einfluss der Ahr trifft, wobei die vorhin genannten Straßen, Eisenbahnen und Orte außerhalb der besagten Räumungszone bleiben.
2. Nach Ablauf von zehn Jahren werden geräumt: der Brückenkopf von Coblenz und die Gebiete nördlich einer Linie, die an dem Schnittpunkte der Grenzen Belgiens, Deutschlands und Hollands beginnt, etwa vier Kilometer südlich Aachen verläuft, dann bis zum Höhenrücken von Vorst-Gemünd verläuft, dann östlich der Eisenbahnlinie des Urfttales, dann über Blankenhain, Waldorf, Dreis, Ulmen bis zur Mosel, diesem Flusse von Bremm bis Nehren folgt, dann über Kappel und Simmern der Höhenlinie zwischen Simmern und dem Rhein folgt und diesen Fluss bei Bacharach erreicht, wobei alle genannten Orte, Täler, Straßen und Eisenbahnen außerhalb der Räumungszone bleiben.
3. Nach Ablauf von 15 Jahren werden geräumt: der Brückenkopf von Mainz, der Brückenkopf von Kehl und der Rest des besetzten deutschen Gebiets.
Wenn zu diesem Zeitpunkte die Sicherheiten gegen einen nicht herausgeforderten Angriff Deutschlands von den alliierten und assoziierten Regierungen nicht als ausreichend betrachtet werden, so kann die Entfernung der Besatzungstruppen in dem Maße aufgeschoben werden, wie dies zur Erreichung der genannten Bürgschaften für nötig erachtet wird.
 
Artikel 430
Falls die Wiedergutmachungskommission während der Besetzung oder nach Ablauf der im Vorhergehenden genannten 15 Jahre feststellt, dass Deutschland sich weigert, die Gesamtheit oder einzelne der ihm nach dem gegenwärtigen Vertrage obliegenden Wiedergutmachungsverpflichtungen zu erfüllen, so werden die im Artikel 429 genannten Gebiete ganz oder teilweise sofort von neuem durch die alliierten und assoziierten Truppen besetzt.
 
Artikel 433
Als Sicherheit für die Ausführung der Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages, durch welche Deutschland endgültig die Aufhebungen des Vertrages von Brest-Litowsk wie auch aller Verträge, Konventionen und Vereinbarungen anerkennt, die es mit der maximalistischen Regierung in Russland abgeschlossen hat, wie auch um die Wiederherstellung des Friedens und einer guten Regierung in den baltischen Provinzen und in Litauen zu sichern, sollen die deutschen Truppen, welche sich zur Zeit in den genannten Gebieten befinden, innerhalb der Grenzen Deutschlands zurückkehren, sobald die Regierungen der alliierten und assoziierten Hauptmächte den Zeitpunkt mit Rücksicht auf die innere Lage dieser Gebiete für gekommen erachten ...
 

XV. Teil (Artikel 434-440) Verschiedene Bestimmungen.

Artikel 434
Deutschland verpflichtet sich, die volle Gültigkeit der Friedensverträge und Zusatzabkommen anzuerkennen, welche von den alliierten und assoziierten Mächten mit den Mächten geschlossen werden, die auf seiten Deutschlands gekämpft haben, und sich mit den Bestimmungen einverstanden zu erklären, welche bezüglich der Gebiete der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie, des Königreichs Bulgarien und des Ottomanischen Reiches getroffen werden, auch die neuen Staaten innerhalb der Grenzen, die auf diese Weise für sie festgelegt wurden, anzuerkennen.

 

 
Martens, Nouv. Recueil Général, 3. S., Bd. XI, S. 323 ff.
Der Friedensvertrag von Versailles nebst Schlussprotokoll und Rheinlandstatut., Berlin 1925.
 

Kommentar

In Deutschland lebten Menschen, die den Krieg nicht wollten. Auch sie mussten für den verlorenen Krieg mitzahlen. 

Aber ausgerechnet diejenigen, die immerzu Krieg wünschen oder rechtfertigen möchten, berufen sich fortlaufend darauf, dass der Frieden ungerecht sei, weil er die Kriegsgegner haften lasse. 

Kriege können schon deshalb nie "gerecht" sein, weil für ihr Ergebnis auch jene haften, die ihn nicht wollten. >> Kollektivhaftung

Sven200509

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