Verteidigungsfall
Art. 12a Grundgesetz (1) Männer können vom vollendeten
achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im
Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden. |
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(2) Wer aus Gewissensgründen den
Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst
verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des
Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die
Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch
eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muss, die in keinem
Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des
Bundesgrenzschutzes steht. |
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(3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem
Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind,
können im
Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen
Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes
der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden;
Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur
Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der
öffentlichen Verwaltung, die nur in einem öffentlichrechtlichen
Dienstverhältnis erfüllt werden können, zulässig. Arbeitsverhältnisse
nach Satz 1 können bei den Streitkräften, im Bereich ihrer Versorgung
sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen
in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung
sind nur zulässig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren
Schutz sicherzustellen. |
kein Krieg kommt ohne die vielen "zivilen Dienstleistungen" aus. Das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung wird mit diesem Grundgesetz-Artikel ausgehöhlt und sollte gestrichen werden.
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(4) Kann im Verteidigungsfalle der
Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen
sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf
freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten
achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch
Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen
herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall Dienst mit der Waffe
leisten. |
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(5) Für die Zeit vor dem
Verteidigungsfalle können Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maßgabe
des Artikels 80a Abs. 1 begründet werden. Zur
Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, für die besondere
Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf
Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur
Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet insoweit keine Anwendung. |
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(6) Kann im Verteidigungsfalle der
Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche
auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung
dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die Ausübung eines Berufs oder
den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes
eingeschränkt werden. Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5
Satz 1 entsprechend. |
Art. 17a (1) Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen, dass für die Angehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz), das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8) und das Petitionsrecht (Artikel 17), soweit es das Recht gewährt, Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen, eingeschränkt werden. (2) Gesetze, die der Verteidigung
einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, können
bestimmen, dass die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11)
und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13)
eingeschränkt werden. |
Bundeswehr
= die undemokratische Nische bedarf umfassender Reform |
Art. 45a (1) Der Bundestag bestellt einen Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuss für Verteidigung. (2) Der Ausschuss für Verteidigung hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen. (3) Artikel 44 Abs.
1 findet auf dem Gebiet der Verteidigung keine Anwendung. |
mit
solchen nachrangigen Texten |
Aber wenn der Frieden gewahrt werden soll, dann kann es nicht darauf ankommen, was in den nationalen Verfassungen steht, denn die können kaum über die eigenen Landesgrenzen hinaus legitim sein, wenn sie sich nicht dem Völkerrecht beugen oder zumindest völkerrechtskonform ausgelegt werden können.
Darum jetzt das höherrangige Recht >> Artikel 51 UNO-Charta
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