Artikel 51 UNO-Charta   = die wichtigste Völkerrechtsnorm

Kapitel VII, Artikel 51 der UNO-Charta konkretisiert das Bedrohungs- und Kriegsverbot aus Artikel 2 Absatz 4 und das durch den Weltsicherheitsrat vertretene Gewaltmonopol der Vereinten Nationen und beschränkt das nationale Selbstverteidigungsrecht wie folgt:

„Diese Charta beeinträchtigt im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen keineswegs das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung,
bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat. 
Maßnahmen, die ein Mitglied in Ausübung dieses Selbstverteidigungsrechts trifft, sind dem Sicherheitsrat
sofort anzuzeigen; sie berühren in keiner Weise dessen auf dieser Charta beruhende Befugnis und Pflicht, jederzeit die Maßnahmen zu treffen, die er zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit für erforderlich hält.“

KOMMENTAR:  Auf den Artikel 51
UNO-Charta wird sich häufig berufen, um militärische Aktionen zu rechtfertigen, aber dass die Selbstverteidigung an enge Bedingungen geknüpft ist und der Bestätigung durch den Weltsicherheitsrat bedarf, wird nahezu immer verschwiegen.

Wer sich den Vorgaben des Weltsicherheitsrates nicht fügt, übt völkerrechtswidrige Selbstjustiz

Daraus folgt: Selbstverteidigung ist nur dann zulässig, 
wenn 1.
der Sicherheitsrat sich nicht rechtzeitig um Beistand rufen lässt;
wenn 2.
die Notwehrmaßnahmen dem Sicherheitsrat "sofort" angezeigt werden,
wenn 3. der Sicherheitsrat die Notwehrmaßnahmen legitimiert und/oder mit Nothilfe einschreitet. 

Artikel 51 weist dem Sicherheitsrat also auch in Selbstverteidigungsfällen nicht nur die Oberhoheit zu, sondern verpflichtet ihn, dieser Verantwortung gerecht zu werden. 

Und es gelten die allgemeinen Limitierungen des Selbstverteidigungsrechts: 
Unter anderem kommt es darauf an, 
a) dass die Notwehrsituation nicht provoziert sein darf, 
b) dass die Notwehrsituation gegeben ist, also eine Weltsicherheitsrats- Hilfe nicht rechtzeitig wäre, 
c) dass die Notwehrmaßnahme geeignet sein muss, um dem Angriff zu begegnen, 
d) dass die Notwehrmaßnahme verhältnismäßig sein muss,
e) dass sich der Notwehrende einer völkerrechtlichen Prüfung seiner Notwehrmaßnahmen stellt.

Markus S. Rabanus 2015/2017 / 2020-01-24

Ob es zulässige Selbstverteidigung ist oder war, darf nicht Entscheidungssache von Konfliktparteien sein. 

siehe auch >> Kriegsandrohung

FORDERUNG >> UNO-Streitkräftemonopol

Zu einzelnen Tatbestandsmerkmalen des Art.51: 
"im Falle eines bewaffneten Angriffs"  >> u.U. umstrittene Präventivverteidigung 
"gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen" >> u.U. umstritten für Nichtmitglieder
... Details demnächst ....
Zum Unterschied von >> Selbstverteidigungrecht und Selbstjustizverbot

>> UNO-Pazifismus

Gegenargumente? Ergänzungen? >> FORUM

Rechtslexikon     Dialog-Lexikon     Zuletzt

www.Friedensforschung.de
powered by
www.Initiative-Dialog.de

Der Verstand muss schärfer sein als alle Munition.