Grundgesetz im Web KLICK FORUM
für die Bundesrepublik Deutschland (GG) vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1)
veraltet STAND vom 27.10.1994. (BGBL S. 3146) |
Anmerkungen |
Präambel
Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor
Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes
Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich
das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses
Grundgesetz gegeben. |
Die
"Verantwortung vor Gott" |
Die Deutschen in den Ländern
Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen,
Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und
Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit
Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte
Deutsche Volk. |
siehe Art. 146 |
Art. 1
Grundgesetz
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. (3) Die nachfolgenden Grundrechte binden
Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar
geltendes Recht. |
>> Art. 1 |
Art. 2
Grundgesetz
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte
darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. |
>> Art. 2 |
Art. 3
Grundgesetz
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Niemand darf wegen seines
Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner
Rasse, seiner Sprache, seiner
Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen
Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen
seiner
Behinderung
benachteiligt werden. |
>> Art. 3 |
Art. 4 Grundgesetz (1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung
wird gewährleistet. |
>> Art. 4 |
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum
Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein
Bundesgesetz. |
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Art. 5 Grundgesetz (1) Jeder hat das Recht, seine
Meinung
in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus
allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die
Pressefreiheit
und die
Freiheit der Berichterstattung
durch Rundfunk und
Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. |
>> Art. 5 |
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken
in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen
zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. |
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(3)
Kunst
und
Wissenschaft, Forschung
und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue
zur Verfassung. |
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Art. 6 Grundgesetz (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. (4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft. (5) Den unehelichen Kindern sind durch
die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und
seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen
wie den ehelichen Kindern. |
>> Art. 6 |
Art. 7 Grundgesetz (1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. (2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen. (3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen. (4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist. (5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art. in der Gemeinde nicht besteht.
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>> Art. 7
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(6) Vorschulen bleiben aufgehoben. |
Art.7 Abs.6 GG sorgt immer wieder für Verwirrung, weil unsere Gesetzgeber
zu dösig sind, sich dieser Norm anzunehmen. Mit "Vorschulen" sind keine Kindergärten etc. gemeint, sondern Bildungseinrichtungen, mit denen in der Kaiserzeit Kinder aus vermögenden Verhältnissen auf die Schule vorbereitet wurden. Solche Privilegierung wollte die Weimarer Republik abschaffen. Wie es scheint, auf ungeschickte Weise, denn wer Chancengleichheit möchte, schafft Chancen. |
Art. 8 Grundgesetz (1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. (2) Für Versammlungen unter freiem
Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt
werden. |
>> Art. 8 |
(1) Alle Deutschen haben das Recht,
Vereine und Gesellschaften zu bilden. |
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(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder
deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die
verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung
richten, sind verboten. |
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(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung
der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für
jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht
einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete
Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a,
35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a
Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen
Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und
Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt
werden. |
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Art. 10 Grundgesetz (1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich. (2) Beschränkungen dürfen nur auf
Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem
Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes
oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz
bestimmen, dass sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und dass an die
Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung
bestellte Organe und Hilfsorgane tritt. |
>> Art. 11 |
Art. 11 Grundgesetz (1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet. (2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz
oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt
werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und
der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen
es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die
freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur
Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren
Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um
strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist. |
>> Art. 11 |
Art. 12 Grundgesetz (1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht. (3) Zwangsarbeit ist nur bei einer
gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig. |
>> Art. 12 |
Art. 12a Grundgesetz (1) Männer können vom vollendeten
achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im
Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden. |
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(2) Wer aus Gewissensgründen den
Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst
verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des
Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die
Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch
eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muss, die in keinem
Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des
Bundesgrenzschutzes steht. |
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(3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem
Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, können im
Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen
Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes
der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden;
Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur
Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der
öffentlichen Verwaltung, die nur in einem öffentlichrechtlichen
Dienstverhältnis erfüllt werden können, zulässig. Arbeitsverhältnisse
nach Satz 1 können bei den Streitkräften, im Bereich ihrer Versorgung
sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen
in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung
sind nur zulässig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren
Schutz sicherzustellen. |
kein
Krieg kommt ohne Das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung wird mit diesem Grundgesetz-Artikel ausgehöhlt und sollte gestrichen werden.
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(4) Kann im Verteidigungsfalle der
Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen
sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf
freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten
achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch
Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen
herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall Dienst mit der Waffe
leisten. |
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(5) Für die Zeit vor dem
Verteidigungsfalle können Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maßgabe
des Artikels 80a Abs. 1 begründet werden. Zur
Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, für die besondere
Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf
Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur
Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet insoweit keine Anwendung. |
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(6) Kann im Verteidigungsfalle der
Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche
auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung
dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die Ausübung eines Berufs oder
den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes
eingeschränkt werden. Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5
Satz 1 entsprechend. |
Zwangrekrutierung im Verteidigungsfall |
Art. 13 Grundgesetz (1) Die Wohnung ist unverletzlich. (2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. (3) Eingriffe und Beschränkungen dürfen
im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für
einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender
Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur
Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze
gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden. |
>> Art. 13 |
Art. 14 Grundgesetz (1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle
der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund
eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt.
Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der
Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung
steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. |
>> Art. 14 |
Art. 15 Grundgesetz Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art. und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend. |
>> Art. 15 |
Art. 16 Grundgesetz (1) Die deutsche Staatsangehörigkeit
darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur
auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann
eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird. |
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(2) Kein Deutscher darf an das Ausland
ausgeliefert werden. |
an internationale Gerichte sollte das jedoch möglich sein |
Art. 16 a Grundgesetz (1) Politisch verfolgte genießen Asylrecht. (2) Auf Absatz 1 kann sich nicht
berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder
aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der europäischen Gemeinschaften, auf die die Vorraussetzungen
des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können
aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen
eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden. |
>> Art. 16 a |
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund
der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse
gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch
unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet.
Es wird vermutet, dass ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht
verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen,
dass er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird. |
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(4) Die Vollziehung
aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in allen Fällen des Absatzes 3 und
in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als
offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn
ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang
kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt
bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen. |
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(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen
Verträgen von Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft
untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung
der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,
deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muss, Zuständigkeitsregelungen
für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen
Anerkennung von Asylentscheidungen treffen. |
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Art. 17 Grundgesetz Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. |
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Art. 17a Grundgesetz (1) Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen, dass für die Angehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz), das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8) und das Petitionsrecht (Artikel 17), soweit es das Recht gewährt, Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen, eingeschränkt werden. (2) Gesetze, die der Verteidigung
einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, können
bestimmen, dass die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11)
und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13)
eingeschränkt werden. |
Bundeswehr
= die undemokratische Nische bedarf umfassender Reform |
Art. 18 Grundgesetz Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen. |
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Art. 19 Grundgesetz (1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. (2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden. (3) Die Grundrechte gelten auch für inländische
juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar
sind. |
Ewigkeitsgarantie |
(4) Wird jemand durch die öffentliche
Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.
Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der
ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz
2 bleibt unberührt. |
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Art. 20 Grundgesetz (1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. (3) Die Gesetzgebung ist an die
verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die
Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. |
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(4) Gegen jeden, der es unternimmt,
diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum
Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist. |
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Art. 20a Grundgesetz Der Staat schützt auch in Verantwortung
für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen im
Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe
von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. |
>> Art. 20 a gut
gemeint, aber solche "a" sehen |
Art. 21 Grundgesetz (1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben. (2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht. (3) Das Nähere regeln Bundesgesetze. |
>> Art. 21 |
Art. 22 Grundgesetz (1) Die Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland ist Berlin. Die Repräsentation des Gesamtstaates in der Hauptstadt ist Aufgabe des Bundes. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.(2) Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold. |
- Stand 2014 - Bitte ergänzen, wann diesem Artikel die Hauptstadt implementiert wurde. |
Art. 23 Grundgesetz (1) Zur Verwirklichung eines vereinten
Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen
Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen
Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und
einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz
gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des
Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen
Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und
vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach
geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht
werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3. |
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(2) In Angelegenheiten der Europäischen
Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die
Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen
Zeitpunkt zu unterrichten. |
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(3) Die Bundesregierung gibt dem
Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an
Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die Bundesregierung berücksichtigt
die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere
regelt ein Gesetz. |
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(4) Der Bundesrat ist an der
Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden
innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder
innerstaatlich zuständig wären. |
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(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt
sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt
die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt
Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder
ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des
Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen;
dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In
Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für
den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung
erforderlich. |
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(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche
Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind, soll die Wahrnehmung
der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedsstaat der
Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten
Vertreter der Länder übertragen werden. Die Wahrnehmung der Rechte
erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei
ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. |
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(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6
regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. |
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Art. 24 Grundgesetz (1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen. |
Dieser Prozess ist im Gange, findet Ausdruck in zwischenstaatlichen und weltweiten Abkommen, denen die Bundesrepublik beitritt. |
(1a) Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen. |
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(2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern. |
Siehe
>> Sonderseite |
(3) Zur Regelung zwischenstaatlicher
Streitigkeiten wird der Bund Vereinbarungen über eine allgemeine,
umfassende, obligatorische, internationale Schiedsgerichtsbarkeit
beitreten. |
Auf dem Weg zur Weltgerichtsbarkeit ist die Bundesrepublik Deutschland beispielsweise in Bezug auf den IStGH und den IGH vorbildlich. |
Art. 25 Grundgesetz Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes. |
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Art. 26 Grundgesetz (1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen. |
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(2) Zur Kriegsführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. | |
Art. 27 Alle deutschen Kauffahrteischiffe bilden eine einheitliche Handelsflotte. |
Kritik: "Billigflaggen" |
Art. 28 (1) Die verfassungsmäßige Ordnung in
den Ländern muss den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen
und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In
den Ländern, Kreisen und Gemeinden muss das Volk eine Vertretung haben,
die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen
hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch
Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen
Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen
Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle
einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten. |
|
(2) Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet
sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der
Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände
haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der
Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der
Selbstverwaltung umfasst auch die Grundlagen der finanziellen
Eigenverantwortung. |
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(3) Der Bund gewährleistet, dass die
verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den
Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht. |
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Art. 29 (1) Das Bundesgebiet kann neu gegliedert
werden, um zu gewährleisten, dass die Länder nach Größe und Leistungsfähigkeit
die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen können. Dabei sind die
landsmannschaftliche Verbundenheit, die geschichtlichen und kulturellen
Zusammenhänge, die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit sowie die
Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung zu berücksichtigen. |
das
sollte man ruhig mal wieder machen, denn die "landsmannschaftliche
Verbundenheit" darf ruhig etwas mehr hinter demokratischer
Ausgewogenheit zurückstehen, die sich durch die Unterschiede zwischen den
Flächenstaaten untereinander und gegenüber den Stadtstaaten Berlin,
Bremen, Hamburg ergeben. |
(2) Maßnahmen zur Neugliederung des
Bundesgebietes ergehen durch Bundesgesetz, das der Bestätigung durch
Volksentscheid bedarf. Die betroffenen Länder sind zu hören. |
|
(3) Der Volksentscheid findet in den Ländern
statt, aus deren Gebieten oder Gebietsteilen ein neues oder neu umgrenztes
Land gebildet werden soll (betroffene Länder). Abzustimmen ist über die
Frage, ob die betroffenen Länder wie bisher bestehen bleiben sollen oder
ob das neue oder neu umgrenzte Land gebildet werden soll. Der
Volksentscheid für die Bildung eines neuen oder neu umgrenzten Landes
kommt zustande, wenn in dessen künftigem Gebiet und insgesamt in den
Gebieten oder Gebietsteilen eines betroffenen Landes, deren Landeszugehörigkeit
im gleichen Sinne geändert werden soll, jeweils eine Mehrheit der Änderung
zustimmt. Er kommt nicht zustande, wenn im Gebiet eines der betroffenen Länder
eine Mehrheit die Änderung ablehnt; die Ablehnung ist jedoch
unbeachtlich, wenn in einem Gebietsteil, dessen Zugehörigkeit zu dem
betroffenen Land geändert werden soll, eine Mehrheit von zwei Dritteln
der Änderung zustimmt, es sei denn, dass im Gesamtgebiet des betroffenen
Landes eine Mehrheit von zwei Dritteln die Änderung ablehnt. |
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(4) Wird in einem zusammenhängenden,
abgegrenzten Siedlungs- und Wirtschaftsraum, dessen Teile in mehreren Ländern
liegen und der mindestens eine Million Einwohner hat, von einem Zehntel
der in ihm zum Bundestag Wahlberechtigten durch Volksbegehren gefordert, dass
für diesen Raum eine einheitliche Landeszugehörigkeit herbeigeführt
werde, so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren entweder zu
bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird,
oder dass in den betroffenen Ländern eine Volksbefragung stattfindet. |
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(5) Die Volksbefragung ist darauf
gerichtet festzustellen, ob eine in dem Gesetz vorzuschlagende Änderung
der Landeszugehörigkeit Zustimmung findet. Das Gesetz kann verschiedene,
jedoch nicht mehr als zwei Vorschläge der Volksbefragung vorlegen. Stimmt
eine Mehrheit einer vorgeschlagenen Änderung der Landeszugehörigkeit zu,
so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren zu bestimmen, ob die
Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird. Findet ein der
Volksbefragung vorgelegter Vorschlag eine den Maßgaben des Absatzes 3
Satz 3 und 4 entsprechende Zustimmung, so ist innerhalb von zwei Jahren
nach der Durchführung der Volksbefragung ein Bundesgesetz zur Bildung des
vorgeschlagenen Landes zu erlassen, das der Bestätigung durch
Volksentscheid nicht mehr bedarf. |
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(6) Mehrheit im Volksentscheid und in
der Volksbefragung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie
mindestens ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten umfasst. Im übrigen
wird das Nähere über Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung
durch ein Bundesgesetz geregelt; dieses kann auch vorsehen, dass
Volksbegehren innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nicht wiederholt
werden können. |
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(7) Sonstige Änderungen des
Gebietsbestandes der Länder können durch Staatsverträge der beteiligten
Länder oder durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates erfolgen,
wenn das Gebiet, dessen Landeszugehörigkeit geändert werden soll, nicht
mehr als 50.000 Einwohner hat. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das
der Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des
Bundestages bedarf. Es muss die Anhörung der betroffenen Gemeinden und
Kreise vorsehen. |
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(8) Die Länder können eine
Neugliederung für das jeweils von ihnen umfasste Gebiet oder für
Teilgebiete abweichend von den Vorschriften der Absätze 2 und 7 durch
Staatsvertrag regeln. Die betroffenen Gemeinden und Kreise sind zu hören.
Der Staatsvertrag bedarf der Bestätigung durch Volksentscheid in jedem
beteiligten Land. Betrifft der Staatsvertrag Teilgebiete der Länder, kann
die Bestätigung auf Volksentscheide in diesen Teilgebieten beschränkt
werden; Satz 5 zweiter Halbsatz findet keine Anwendung. Bei einem
Volksentscheid entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie
mindestens ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten umfasst; das Nähere
regelt ein Bundesgesetz. Der Staatsvertrag bedarf der Zustimmung des
Bundestages. |
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Art. 30 Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt. |
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Art. 31 Bundesrecht bricht Landesrecht. |
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Art. 32 (1) Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache des Bundes. (2) Vor dem Abschlusse eines Vertrages, der die besonderen Verhältnisse eines Landes berührt, ist das Land rechtzeitig zu hören. (3) Soweit die Länder für die
Gesetzgebung zuständig sind, können sie mit Zustimmung der
Bundesregierung mit auswärtigen Staaten Verträge abschließen. |
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Art. 33 (1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genus bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen. (4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. (5) Das Recht des öffentlichen Dienstes
ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des
Berufsbeamtentums zu regeln. |
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Art. 34 Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden. |
Amtsmissbrauch |
Art. 35 (1) Alle Behörden des Bundes und der Länder
leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe. |
Amtshilfe |
(2) Zur
Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder
Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und
Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei
anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht
oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe
bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall
kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen
anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte
anfordern. |
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(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder
der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die
Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den
Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern
zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der
Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen
der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des
Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr
aufzuheben. |
Streitkräfteeinsatz im Innern |
Art. 36 (1) Bei den obersten Bundesbehörden sind Beamte aus allen Ländern in angemessenem Verhältnis zu verwenden. Die bei den übrigen Bundesbehörden beschäftigten Personen sollen in der Regel aus dem Lande genommen werden, in dem sie tätig sind. (2) Die Wehrgesetze haben auch die
Gliederung des Bundes in Länder und ihre besonderen landsmannschaftlichen
Verhältnisse zu berücksichtigen. |
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Art. 37 (1) Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetze oder einem anderen Bundesgesetze obliegenden Bundespflichten nicht erfüllt, kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Maßnahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwanges zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. (2) Zur Durchführung des Bundeszwanges
hat die Bundesregierung oder ihr Beauftragter das Weisungsrecht gegenüber
allen Ländern und ihren Behörden. |
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(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. (2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt. (3) Das Nähere bestimmt ein
Bundesgesetz. |
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Art. 39 (1) Der Bundestag wird auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die Neuwahl findet frühestens fünfundvierzig, spätestens siebenundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt. (2) Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen. (3) Der Bundestag bestimmt den Schluss und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. Der Präsident des Bundestages kann
ihn früher einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der
Mitglieder, der Bundespräsident oder der Bundeskanzler es verlangen. |
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Art. 40 (1) Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftführer. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. (2) Der Präsident übt das Hausrecht
und die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages aus. Ohne seine
Genehmigung darf in den Räumen des Bundestages keine Durchsuchung oder
Beschlagnahme stattfinden. |
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Art. 41 (1) Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages. Er entscheidet auch, ob ein Abgeordneter des Bundestages die Mitgliedschaft verloren hat. (2) Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig. (3) Das Nähere regelt ein
Bundesgesetz. |
auch hier sollte das "Bundesgesetz" genannt werden (Transparenzgebot) |
Art. 42 (1) Der Bundestag verhandelt öffentlich. Auf Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der Bundesregierung kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden. (2) Zu einem Beschlusse des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt. Für die vom Bundestage vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen. (3) Wahrheitsgetreue Berichte über die
öffentlichen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse bleiben von
jeder Verantwortlichkeit frei. |
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Art. 43 (1) Der Bundestag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Bundesregierung verlangen. (2) Die Mitglieder des Bundesrates und
der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen des
Bundestages und seiner Ausschüsse Zutritt. Sie müssen jederzeit gehört
werden. |
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Art. 44 (1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden. (2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozess sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt. (3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet. (4) Die Beschlüsse der
Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In
der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden
Sachverhaltes sind die Gerichte frei. |
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Art. 45 Der Bundestag bestellt einen Ausschuss für
Angelegenheiten der Europäischen Union. Er kann ihn ermächtigen, die
Rechte des Bundestages gemäss Artikel 23 gegenüber
der Bundesregierung wahrzunehmen. |
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Art. 45a (1) Der Bundestag bestellt einen Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuss für Verteidigung. (2) Der Ausschuss für Verteidigung hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen. (3) Artikel 44 Abs.
1 findet auf dem Gebiet der Verteidigung keine Anwendung. |
mit
solchen nachrangigen Texten |
Art. 45b Zum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wird ein Wehrbeauftragter des Bundestages berufen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. |
mit
solchen nachrangigen Texten |
Art. 45c (1) Der Bundestag bestellt einen Petitionsausschuss, dem die Behandlung der nach Artikel 17 an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt. (2) Die Befugnisse des Ausschusses zur
Überprüfung von Beschwerden regelt ein Bundesgesetz. |
mit
solchen nachrangigen Texten |
Art. 79
(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, dass die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluss und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt. (2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. (3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig. |
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Thema ERGÄNZEN | |
Art,81 Gesetzgebungsnotsand | |
Art. 127
Die Bundesregierung kann mit Zustimmung
der Regierungen der beteiligten Länder Recht der Verwaltung des
Vereinigten Wirtschaftsgebietes, soweit es nach Artikel 124
oder 125 als Bundesrecht fortgilt, innerhalb eines
Jahres nach Verkündung dieses Grundgesetzes in den Ländern Baden, Groß-Berlin,
Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern in Kraft setzen. |
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Art. 128 Soweit fortgeltendes Recht Weisungsrechte im Sinne des Artikels 84 Abs. 5 vorsieht, bleiben sie bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung bestehen. |
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Art. 129 (1) Soweit in Rechtsvorschriften, die als Bundesrecht fortgelten, eine Ermächtigung zum Erlasse von Rechtsverordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie zur Vornahme von Verwaltungsakten enthalten ist, geht sie auf die nunmehr sachlich zuständigen Stellen über. In Zweifelsfällen entscheidet die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Bundesrate; die Entscheidung ist zu veröffentlichen. (2) Soweit in Rechtsvorschriften, die als Landesrecht fortgelten, eine solche Ermächtigung enthalten ist, wird sie von den nach Landesrecht zuständigen Stellen ausgeübt. (3) Soweit Rechtsvorschriften im Sinne der Absätze 1 und 2 zu ihrer Änderung oder Ergänzung oder zum Erlaß von Rechtsvorschriften an Stelle von Gesetzen ermächtigen, sind diese Ermächtigungen erloschen. (4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit in Rechtsvorschriften auf nicht mehr geltende Vorschriften oder nicht mehr bestehende Einrichtungen verwiesen ist. |
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Art. 130 (1) Verwaltungsorgane und sonstige der öffentlichen Verwaltung oder Rechtspflege dienende Einrichtungen, die nicht auf Landesrecht oder Staatsverträgen zwischen Ländern beruhen, sowie die Betriebsvereinigung der südwestdeutschen Eisenbahnen und der Verwaltungsrat für das Post- und Fernmeldewesen für das französische Besatzungsgebiet unterstehen der Bundesregierung. Diese regelt mit Zustimmung des Bundesrates die Überführung, Auflösung oder Abwicklung. (2) Oberster Disziplinarvorgesetzter der Angehörigen dieser Verwaltungen und Einrichtungen ist der zuständige Bundesminister. (3) Nicht landesunmittelbare und nicht auf Staatsverträgen zwischen den Ländern beruhende Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes unterstehen der Aufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde.
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Art. 131 Die Rechtsverhältnisse von Personen einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienste standen, aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen ausgeschieden sind und bisher nicht oder nicht ihrer früheren Stellung entsprechend verwendet werden, sind durch Bundesgesetz zu regeln. Entsprechendes gilt für Personen einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 versorgungsberechtigt waren und aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gr ünden keine oder keine entsprechende Versorgung mehr erhalten. Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes können vorbehaltlich anderweitiger landesrechtlicher Regelung Rechtsansprüche nicht geltend gemacht werden.
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Art. 132 (1) Beamte und Richter, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Grundgesetzes auf Lebenszeit angestellt sind, können binnen sechs Monaten nach dem ersten Zusammentritt des Bundestages in den Ruhestand oder Wartestand oder in ein Amt mit niedrigerem Diensteinkommen versetzt werden, wenn ihnen die persönliche oder fachliche Eignung für ihr Amt fehlt. Auf Angestellte, die in einem unkündbaren Dienstverhältnis stehen, findet diese Vorschrift entsprechende Anwendung. Bei Angestellten, deren Dienstverhältnis kündbar ist, können über die tarifmäßige Regelung hinausgehende Kündigungsfristen innerhalb der gleichen Frist aufgehoben werden. (2) Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Angehörige des öffentlichen Dienstes, die von den Vorschriften über die "Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus" nicht betroffen oder die anerkannte Verfolgte des Nationalsozialismus sind, sofern nicht ein wichtiger Grund in ihrer Person vorliegt. (3) Den Betroffenen steht der Rechtsweg gemäß Artikel 19 Abs. 4 offen. (4) Das Nähere bestimmt eine Verordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
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Art. 133 Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein.
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Art. 133 GG solch
Geschichtsballast sollte allmählich "entsorgt" werden.
Für etwaige Restbedeutung könnte mit einer Generalklausel auf ein
Bundesgesetz verwiesen werden, |
Art. 134 (1) Das Vermögen des Reiches wird grundsätzlich Bundesvermögen. (2) Soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach diesem Grundgesetze nicht Verwaltungsaufgaben des Bundes sind, ist es unentgeltlich auf die nunmehr zuständigen Aufgabenträger und, soweit es nach seiner gegenwärtigen, nicht nur vorübergehenden Benutzung Verwaltungsaufgaben dient, die nach diesem Grundgesetze nunmehr von den Ländern zu erfüllen sind, auf die Länder zu übertragen. Der Bund kann auch sonstiges Vermögen den Ländern übertragen. (3) Vermögen, das dem Reich von den Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden) unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde, wird wiederum Vermögen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände), soweit es nicht der Bund für eigene Verwaltungsaufgaben benötigt. (4) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz,
das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. |
s.o.
Art.133: mit solchen nachrangigen Texten |
Art. 135 (1) Hat sich nach dem 8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten dieses Grundgesetzes die Landeszugehörigkeit eines Gebietes geändert, so steht in diesem Gebiete das Vermögen des Landes, dem das Gebiet angehört hat, dem Lande zu, dem es jetzt angehört. (2) Das Vermögen nicht mehr bestehender Länder und nicht mehr bestehender anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes geht, soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, oder nach seiner gegenwärtigen, nicht nur vorübergehenden Benutzung überwiegend Verwaltungsaufgaben dient, auf das Land oder die Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechtes über, die nunmehr diese Aufgaben erfüllen. (3) Grundvermögen nicht mehr bestehender Länder geht einschließlich des Zubehörs, soweit es nicht bereits zu Vermögen im Sinne des Absatzes 1 gehört, auf das Land über, in dessen Gebiet es belegen ist. (4) Sofern ein überwiegendes Interesse des Bundes oder das besondere Interesse eines Gebietes es erfordert, kann durch Bundesgesetz eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelung getroffen werden. (5) Im übrigen wird die Rechtsnachfolge und die Auseinandersetzung, soweit sie nicht bis zum 1. Januar 1952 durch Vereinbarung zwischen den beteiligten Ländern oder Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes erfolgt, durch Bundesgesetz geregelt, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. (6) Beteiligungen des ehemaligen Landes Preußen an Unternehmen des privaten Rechtes gehen auf den Bund über. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das auch Abweichendes bestimmen kann. (7) Soweit über Vermögen, das einem
Lande oder einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechtes nach
den Absätzen 1 bis 3 zufallen würde, von dem danach Berechtigten durch
ein Landesgesetz, auf Grund eines Landesgesetzes oder in anderer Weise bei
Inkrafttreten des Grundgesetzes verfügt worden war, gilt der Vermögensübergang
als vor der Verfügung erfolgt. |
s.o.
Art.133: mit solchen nachrangigen Texten |
Art. 135a (1) Durch die in Artikel 134 Abs. 4 und Artikel 135 Abs. 5 vorbehaltene Gesetzgebung des Bundes kann auch bestimmt werden, dass nicht oder nicht in voller Höhe zu erfüllen sind
(2) Absatz 1 findet entsprechende
Anwendung auf Verbindlichkeiten der Deutschen Demokratischen Republik oder
ihrer Rechtsträger sowie auf Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer Körperschaften
und Anstalten des öffentlichen Rechts, die mit dem Übergang von Vermögenswerten
der Deutschen Demokratischen Republik auf Bund, Länder und Gemeinden im
Zusammenhang stehen, und auf Verbindlichkeiten, die auf Maßnahmen der
Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger beruhen. |
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Art. 136 (1) Der Bundesrat tritt erstmalig am Tage des ersten Zusammentrittes des Bundestages zusammen. (2) Bis zur Wahl des ersten Bundespräsidenten
werden dessen Befugnisse von dem Präsidenten des Bundesrates ausgeübt.
Das Recht der Auflösung des Bundestages steht ihm nicht zu. |
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Art. 137 (1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden. (2) Für die Wahl des ersten Bundestages, der ersten Bundesversammlung und des ersten Bundespräsidenten der Bundesrepublik gilt das vom Parlamentarischen Rat zu beschließende Wahlgesetz. (3) Die dem Bundesverfassungsgerichte
gemäß Artikel 41 Abs. 2 zustehende Befugnis wird
bis zu seiner Errichtung von dem Deutschen Obergericht für das Vereinigte
Wirtschaftsgebiet wahrgenommen, das nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung
entscheidet. |
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Art. 138
Änderungen der Einrichtungen des jetzt
bestehenden Notariats in den Ländern Baden, Bayern, Württemberg-Baden
und Württemberg-Hohenzollern bedürfen der Zustimmung der Regierungen
dieser Länder. |
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Art. 139
Die zur "Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus" erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt. |
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Art. 140
Die Bestimmungen der Artikel 136,
137, 138, 139
und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919
sind Bestandteil dieses Grundgesetzes. |
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Art. 141
Artikel 7 Abs. 3
Satz 1 findet keine Anwendung in einem Lande, in dem am 1. Januar 1949
eine andere landesrechtliche Regelung bestand. |
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Art. 142
Ungeachtet der Vorschrift des Artikels 31
bleiben Bestimmungen der Landesverfassungen auch insoweit in Kraft, als
sie in Übereinstimmung mit den Artikeln 1 bis 18 dieses Grundgesetzes
Grundrechte gewährleisten. |
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Art. 142a (aufgehoben) | |
Art. 143
(1) Recht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet kann längstens bis zum 31. Dezember 1992 von Bestimmungen dieses Grundgesetzes abweichen, soweit und solange infolge der unterschiedlichen Verhältnisse die völlige Anpassung an die grundgesetzliche Ordnung noch nicht erreicht werden kann. Abweichungen dürfen nicht gegen Artikel 19 Abs. 2 verstoßen und müssen mit den in Artikel 79 Abs. 3 genannten Grundsätzen vereinbar sein. (2) Abweichungen von den Abschnitten II, VIII, VIIIa, IX, X und XI sind längstens bis zum 31. Dezember 1995 zulässig. (3) Unabhängig von Absatz 1 und 2 haben
Artikel 41 des Einigungsvertrags und Regelungen zu
seiner Durchführung auch insoweit Bestand, als sie vorsehen, dass Eingriffe in das Eigentum auf dem in Artikel 3 dieses
Vertrags genannten Gebiet nicht mehr rückgängig gemacht werden. |
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Art.
143a
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle Angelegenheiten, die sich aus der Umwandlung der in bundeseigener Verwaltung geführten Bundeseisenbahnen in Wirtschaftsunternehmen ergeben. Artikel 87e Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. Beamte der Bundeseisenbahnen können durch Gesetz unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn einer privat-rechtlich organisierten Eisenbahn des Bundes zur Dienstleistung zugewiesen werden. (2) Gesetze nach Absatz 1 führt der Bund aus. (3) Die Erfüllung der Aufgaben im
Bereich des Schienenpersonennahverkehrs der bisherigen Bundeseisenbahnen
ist bis zum 31. Dezember 1995 Sache des Bundes. Dies gilt auch für die
entsprechenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung. Das Nähere wird
durch Bundesgesetz geregelt, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. |
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Art.
143b
(1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten. (2) Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des Bundes können durch Bundesgesetz für eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates. (3) Die bei der Deutschen Bundespost tätigen
Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der
Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt.
Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere bestimmt ein
Bundesgesetz. |
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Art. 144
(1) Dieses Grundgesetz bedarf der Annahme durch die Volksvertretungen in zwei Dritteln der deutschen Länder, in denen es zunächst gelten soll. (2) Soweit die Anwendung dieses Grundgesetzes in einem der in Artikel 23 aufgeführten Länder oder in einem Teile eines dieser Länder Beschränkungen unterliegt, hat das Land oder der Teil des Landes das Recht, gemäß Artikel 38 Vertreter in den Bundestag und gemäß Artikel 50 Vertreter in den Bundesrat zu entsenden. |
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Art. 145
(1) Der Parlamentarische Rat stellt in öffentlicher Sitzung unter Mitwirkung der Abgeordneten Groß-Berlins die Annahme dieses Grundgesetzes fest, fertigt es aus und verkündet es. (2) Dieses Grundgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Verkündung in Kraft. (3) Es ist im Bundesgesetzblatte zu veröffentlichen. |
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Art. 146
Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist. |
Das könnte
man doch mal tun >>Art. 146 Geltungsdauer Das Grundgesetz sollte tatsächlich und grundlegend überarbeitet, vor allem gestrafft werden. Die häufige Formulierung "Das Nähere regelt ein Bundesgesetz." könnte ebenso gut das Bundesgesetz benennen (Transparenzgebot) |
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Verfassungstag Recht |
WebTipp: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)