Völkerrechtliches Selbstjustizverbot
Rechtsgrundlage für das Selbstjustizverbot ist sowohl das Bedrohungs- und Gewaltverbot des Artikel 2 Nr. 4 UN-Charta, aber deutlicher noch aus Artikel 51 UN-Charta, denn dort wird das national geübte Notwehrrecht unter die Kontrolle und Macht des Weltsicherheitsrates gestellt.
Markus S. Rabanus 20170411/20200124
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