Art. 16 Grundgesetz Deutsche Staatsangehörigkeit
Art. 16 GG (1) Die deutsche
Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der
Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den
Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch
nicht staatenlos wird. |
>> Staatsangehörigkeit |
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. | an internationale Gerichte sollte das jedoch möglich sein |
Art.15 GG Vergesellschaftung Art.16 a Asylrecht Art.17 GG Petitionsrecht