Artikel109UNOCharta
Artikel 109 (1) Zur Revision dieser Charta kann eine Allgemeine Konferenz der Mitglieder der Vereinten Nationen zusammentreten; |
Unklar, worin der Unterschied zwischen "Revision" zur "Änderung" gemäß Art.108 UNC bestehen soll - und welche Tragweite der Unterschied für die Reformierbarkeit hat. |
Zeitpunkt und Ort werden durch Beschluss einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Generalversammlung und durch Beschluss von neun beliebigen Mitgliedern des Sicherheitsrats bestimmt. | |
Jedes Mitglied der Vereinten Nationen hat auf der Konferenz eine Stimme. | |
(2) Jede Änderung dieser Charta, die von der Konferenz mit Zweidrittelmehrheit empfohlen wird, tritt in Kraft, | |
sobald sie von zwei Dritteln der Mitglieder der Vereinten Nationen einschließlich aller ständigen Mitglieder des Sicherheitsrats nach Maßgabe ihres Verfassungsrechts ratifiziert worden ist. | Auch hier wieder die umstrittene Privilegierung der fünf Unsicherheitsmächte. |
(3) Ist eine solche Konferenz nicht vor der zehnten Jahrestagung der Generalversammlung nach Inkrafttreten dieser Charta zusammengetreten, so wird der Vorschlag, eine solche Konferenz einzuberufen, auf die Tagesordnung jener Tagung gesetzt; die Konferenz findet statt, wenn dies durch Beschluss der Mehrheit der Mitglieder der Generalversammlung und durch Beschluss von sieben beliebigen Mitgliedern des Sicherheitsrats bestimmt wird. |
Bearbeitung Markus S. Rabanus 2017-08-25
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