Beistandsverbot
EIn völkerrechtliches Beistandsverbot wird in Artikel 2, Absatz 5 UN-Charta statuiert und lautet:
" Alle Mitglieder leisten den Vereinten Nationen jeglichen Beistand bei jeder Maßnahme, welche die Organisation im Einklang mit dieser Charta ergreift; sie leisten einem Staat, gegen den die Organisation Vorbeugungs- oder Zwangsmaßnahmen ergreift, keinen Beistand."
Diese Norm enthält zugleich die völkerrechtlich höchste Beistandspflicht.
Etwaig solchem Beistandsverbot entgegenstehende Beistandsabreden bilateraler oder multilateraler Art werden unwirksam, sobald gegen einen der daran beteiligten Staaten der Weltsicherheitsrat Vorbeugungs- oder Zwangsmaßnahmen ergreift.
Markus S. Rabanus
2017-06-06