Beistandspflicht
EIne völkerrechtliche Beistandspflicht wird in Artikel 2, Absatz 5 UN-Charta statuiert und lautet:
" Alle Mitglieder leisten den Vereinten Nationen jeglichen Beistand bei jeder Maßnahme, welche die Organisation im Einklang mit dieser Charta ergreift; sie leisten einem Staat, gegen den die Organisation Vorbeugungs- oder Zwangsmaßnahmen ergreift, keinen Beistand."
Diese Norm enthält zugleich das völkerrechtlich höchste Beistandsverbot.
Forderung:
Die Beistandspflicht sollte jedoch durch ein jederzeitiges, individuelles Kriegsdienstverweigerungsrecht
ergänzt werden.
Geprüft gehört auch, ob sogar ein nationales Konflikt-Neutralitätsrecht
eingeräumt werden muss, wenn ein Staat geltend macht, durch Beistandshandlungen
in seiner Existenz bedroht zu werden.
Markus S. Rabanus
2017-06-06