Gesetzesvorbehalt
Art. 20 Grundgesetz | |
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. | |
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. | |
Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen | |
und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. | |
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. | |
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist. | |
Kurzkommentar
Also kein staatliches Handeln ohne gesetzliche Grundlage und kein Gesetz, das gegen die Verfassung verstößt.
Dieser strikte und umfassende Gesetzesvorbehalt sollte auch für das Völkerrecht gelten.