Gesetzesvorbehalt

Art. 20 Grundgesetz  
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.

Demokratie

Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen

Wahlen

und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

Gewaltenteilung

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

Gesetzesvorbehalt

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist. 

Widerstandsrecht

   

Kurzkommentar

Also kein staatliches Handeln ohne gesetzliche Grundlage und kein Gesetz, das gegen die Verfassung verstößt.

Dieser strikte und umfassende Gesetzesvorbehalt sollte auch für das Völkerrecht gelten.

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