Intervention auf Ersuchen
Sinngleiche Formulierungen sind "Intervention auf Einladung",
"Intervention auf Verlangen",
"Intervention auf Bestellung", ...
Vielfach fanden und finden militärische
Interventionen von Drittstaaten "auf Bestellung" von in
militärische Bedrängnis geratenen Regierungen statt. Das Recht zu solchen Interventionen
werden dem Völkergewohnheitsrecht
zugerechnet, sind gleichwohl umstritten und meines Erachtens mit dem heutigen Völkerrechtt
nur auf der Basis eines UNO-Mandates
vereinbar, es sei denn, dass die engen Voraussetzungen von militärischer
Nothilfe oder die gleichfalls engen Voraussetzungen des "übergesetzlichen
Notstandes" gegeben sind. Aber auch in diesen Fällen würde es der
unverzüglichen Bestätigung durch den Weltsicherheitsrat
bedürfen.
Einigkeit herrscht, dass ein Ersuchen nur von
einer rechtmäßigen Regierung gestellt werden kann.
Einigkeit herrscht, dass die für das heutige Völkerrecht hauptmaßgebliche
UNO-Charta explizit keine bestellte Intervention vorsieht und es auch kein
anderes Rechtsabkommen universeller Geltung gibt, das als Rechtsgrundlage für
eine Intervention ohne UNO-Mandat dienen könnte.
Der Auffassungsstreit entzündet sich zentral an der Frage, ob für den Hilferuf nach Intervention ohne die Einschaltungs des Weltsicherheitsrates die jedem Staate gewährte Souveränität genüge.
unfertig Siehe auch >> Befriedung
Markus Rabanus 20140810
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