Intervention auf Ersuchen

Sinngleiche Formulierungen sind "Intervention auf Einladung", "Intervention auf Verlangen", "Intervention auf Bestellung", ...
 
Vielfach fanden und finden militärische Interventionen von Drittstaaten "auf Bestellung" von in militärische Bedrängnis geratenen Regierungen statt. Das Recht zu solchen Interventionen werden dem Völkergewohnheitsrecht zugerechnet, sind gleichwohl umstritten und meines Erachtens mit dem heutigen Völkerrechtt nur auf der Basis eines
UNO-Mandates vereinbar, es sei denn, dass die engen Voraussetzungen von militärischer Nothilfe oder die gleichfalls engen Voraussetzungen des "übergesetzlichen Notstandes" gegeben sind. Aber auch in diesen Fällen würde es der unverzüglichen Bestätigung durch den Weltsicherheitsrat bedürfen.

Einigkeit herrscht, dass ein Ersuchen nur von einer rechtmäßigen Regierung gestellt werden kann.

Einigkeit herrscht, dass die für das heutige Völkerrecht hauptmaßgebliche UNO-Charta explizit keine bestellte Intervention vorsieht und es auch kein anderes Rechtsabkommen universeller Geltung gibt, das als Rechtsgrundlage für eine Intervention ohne UNO-Mandat dienen könnte.

Der Auffassungsstreit entzündet sich zentral an der Frage, ob für den Hilferuf nach Intervention ohne die Einschaltungs des Weltsicherheitsrates die jedem Staate gewährte Souveränität genüge.    

unfertig    Siehe auch >> Befriedung

Markus Rabanus 20140810

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Interventionsrechte
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