Selbstbestimmungsrecht des Menschen  Art. 2 GG  plus Menschenrechtscharta
Selbstbestimmungsrecht der Völker und Staaten 

Artikel 2 Nr.7  UN-Charta Aus dieser Charta kann eine Befugnis der Vereinten Nationen zum Eingreifen in Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach zur inneren Zuständigkeit eines Staates gehören, oder eine Verpflichtung der Mitglieder, solche Angelegenheiten einer Regelung auf Grund dieser Charta zu unterwerfen, nicht abgeleitet werden; die Anwendung von Zwangsmaßnahmen nach Kapitel VII wird durch diesen Grundsatz nicht berührt.

Forderungen: Bei schwerwiegenden Umweltgefährdungen und Menschenrechtsverletzungen sollte die UN durchaus Einmischungsrechte haben, sofern das Einschreiten nicht Schlimmeres verursacht, Opportunitätsprinzip, aber durchaus Fälle für das Legalitätsprinzip vorstellbar sind. 

Es muss zwischen den einzelnen Staaten und den Vereinten Nationen werden, wie es sich in jedem halbwegs funktionierenden Rechtsstaat zwischen Privatsphäre und staatlichem Gewaltmonopol bewährt, dass einerseits zwar prinzipiell niemanden angeht, was sich in des Nachbarn Wohnung tut, aber wer Kenntnis bspw. von häuslicher Gewalt erlangt oder selbst Opfer wird, soll staatliches Einschreiten fordern können.

Markus S. Rabanus20170503

 

auswerten und Autor einladen: 

http://www.fu-berlin.de/jura/netlaw/publikationen/beitraege/ws96-dombrowski02.htm 

Textauszug:

Über die nächsten Jahrzehnte verabschiedete die Generalversammlung eine Vielzahl von Resolutionen zum Selbstbestimmungsrecht. Einige der wichtigsten sollen hier kurz erläutert werden:

Die Resolutionen 1514 (XV)  und 1541 (XV) von 1960 nannten im Zusammenhang mit dem Selbstbestimmungsrecht die freie Entscheidung der Völker über ihren politischen Status und ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung und bezeichneten Möglichkeiten der Dekolonisierung.

Die Resolution 2625 (XXV) von 1970 legte unter anderem die Pflicht der Staaten fest, die Ausübung des Selbstbestimmungsrechts zu unterstützen, sie bestimmte aber gleichzeitig, daß das Selbstbestimmungsrecht nicht die territoriale und politische Einheit von Staaten zerstören dürfte, die sich im Einklang mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker befänden.

Die ebenfalls wichtige Resolution 3314 von 1974 schließlich schloß in Artikel 7 aus ihrer "Definition der Aggression" den "Kampf" von Völkern in Ausübung ihres Selbstbestimmungsrechts aus. Nur beispielhaft bezog sie sich dabei auf Kolonien und rassistische Regime.

Dokumente von besonderer Wichtigkeit stellen ferner die beiden Menschenrechtspakte von 1966 dar (in Kraft getreten 1976), die in ihren identischen Art. 1 das Recht der Völker auf freie Selbstbestimmung manifestieren, sowie die Vienna Declaration der Menschenrechtskonferenz von 1993. 

Die Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen besitzen zwar - anders als die des Sicherheitsrats (vgl. Art. 25 SVN) - keine bindende Wirkung für die Mitglieder.  Sie sind jedoch zur Auslegung der Satzung der Vereinten Nationen heranzuziehen und sind daher von besonderem Interesse.

Souveränität    zu den Grenzen der Volkssouveränität   
Separatismus  
Völkerrecht  und  Zweiklassenvölkerrecht
Vetorecht gegen Militäraktionen
Volltext: UN-Charta - Kommentar
Volltext: Europäische Menschenrechtskonvention
Selbstfindung   Selbstbestimmung

selbst ...

   Dialog-Lexikon   Zuletzt

DISKUSSION                                DIALOG-LEXIKON