UNO-Generalsekretär20170904 veraltet

Forderung
betreffend Artikel 97 Satz 2 UNO-Charta

Der Generalsekretär sollte mit einfacher Mehrheit von der Generalversammlung wählbar sein, 
- ohne dass es Veto-Mächte hindern können, denn bislang braucht es deren einhellige "Empfehlung", 
- gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit erhält, 
- anderenfalls folgen weitere Wahlgänge bis zum Erreichen der absoluten Mehrheit:  
- also im zweiten Wahlgang die fünf erfolgreichsten Kandidaten,  
- notfalls im dritten Wahlgang Stichwahl der beiden erfolgreichsten Kandidaten,
- Amtszeit: Fünf Jahre mit einmaliger Wiederwahl-Möglichkeit, aber 
- das erste Jahr nach Amtsantritt zwecks Einarbeitung bloß als "1.Stellvertreter" des Amtsvorgängers (unausgereift) .

Forderung betreffend Artikel 97 Satz 3 UNO-Charta
Der Generalsekretär sollte in seiner Eigenschaft nicht nur als "höchster Verwaltungsbeamte", sondern auch als "höchster Repräsentant" der Vereinten Nationen bezeichnet werden, wenn man es bei dem in Art. 98 genannten Funktionsumfang belassen will. 

Forderung betreffend Artikel 98 UNO-Charta 
Der Pflichtenkatalog des Art. 98 ist derart umfänglich, dass eine Autspaltung seines Amtes zu erwägen ist. 

 

Deshalb ist eigentlich eine größere Reform besser >> UNO-Generalsekretär

Wie solche Reform auf den Weg zu bringen ist, kommt später.

 

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