UNO-Generalsekretär - Reformvorschläge
bzw. Generalsekretär der Vereinten Nationen

Das entsprechende Kapitel XV der UNO-Charta findet sich unten auf dieser Seite. Artikel 97 bis 101 

ENTWURF  (26.09.2017)

FORDERUNG: Fünf UNO-Spitzenfunktionäre anstelle des bisherigen Generalsekretärs

Der Pflichtenkatalog des Art.12 Abs.2, der Art. 98 und 99 UNO-Charta (siehe unten) ist zu umfänglich, um von bloß einer Person hinreichend amtsgeführt zu werden. 

Ein Stellvertretersystem kann zwar Arbeitsentlastung gewährleisten, aber "belastet" das Amt des Generalsekretärs politisch, denn er kann für jederlei Fehler seiner Vertretung kritisiert werden. 
"Mehr Macht, mehr moralische und politische Haftung". 
Diese politische Haftung für Stellvertreter ist stärker, wenn sich der Generalsekretär seine Stellvertreter selbst aussuchen kann, weniger stark, wenn auch die Stellvertreter von der Generalversammlung gewählt würden. 

Darum liegt es nahe, das Amt des Generalsekretärs in fünf Spitzen-Ämter aufzuteilen: 

1. Spitzenposition: Der Weltsicherheitsratsvorsitzende  (oder anders genannt)

a) Der "Weltsicherheitsratsvorsitzende" sollte mit einfacher Mehrheit von der Generalversammlung wählbar sein, 
- ohne dass es Veto-Mächte hindern können, denn bislang braucht es deren einhellige "Empfehlung". 
- Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit erhält, 
- anderenfalls folgen weitere Wahlgänge bis zum Erreichen der absoluten Mehrheit:  
- also im zweiten Wahlgang die fünf erfolgreichsten Kandidaten,  
- notfalls im dritten Wahlgang Stichwahl der beiden erfolgreichsten Kandidaten,
- Amtszeit: Fünf Jahre mit einmaliger Wiederwahl-Möglichkeit, aber 
- das erste Jahr nach Amtsantritt zwecks Einarbeitung bloß als "1.Stellvertreter" des Amtsvorgängers (unausgereift) .

b) Der "Weltsicherheitsratsvorsitzende"
hat darin den Ständigen Vorsitz anstelle des bisherigen Rotationsprinzips,
- bleibt Berichterstatter des Weltsicherheitsrates für die Generalversammlung.
- ist Mitglied des aus den 5 UNO-Spitzenfunktionären bestehenden "UNO-Gesamtrat"

c) In ersten Überlegungen war erwogen, dem "Weltsicherheitsratsvorsitzenden"  ein Veto-Recht einzuräumen, um seine Bedeutung den Veto-Mächten anzugleichen, aber davon ist Abstand zu nehmen, denn das dauerhafte Veto-Recht zugunsten einzelner Staaten verstößt zu sehr gegen den in der Charta-Präambel verbürgten Gleichheitsrechten aller Staaten.

d) Alternativ wurde ein gewöhnliches Stimmrecht erwogen oder ein Stimmrecht im Falle von Unentschiedenheit des Sicherheitsrats, aber auch das ist zu verwerfen, denn der  "Weltsicherheitsratsvorsitzende" geriete stärker unter Druck seitens der stimmberechtigten Sicherheitsratsmitglieder - und es ist auch sinnvoll, wenn seine Macht auf die Leitung und Beratung dieses Gremiiums beschränkt ist, auch um Ängsten vor einem "Weltdiktator" die Grundlage zu entziehen.

Memo 1: Eigentlich wäre es zutreffender, den "Weltsicherheitsrat" in "Weltsicherheitskabinett" umzubenennen, zumal erheblich "entscheidungsbefugt", während "Rat" immer so tut, als gehe es bloß um Empfehlung. Andererseits ist "Sicherheitsrat" auch in den Nationalstaaten etablierte Bezeichnung. - Es fragt sich nur oft: Warum unpräzise? 

Memo 2: Eigentlich wäre es wünschenswert, die "Generalversammlung" in "UNO-Bundesversammlung" umzubenennen, wenn denn überhaupt auf ein "Zweikammern-System" bestanden werden müsste, denn eine weltdemokratische "UNO-Parlament" könnte und sollte genügen.
 
2. Spitzenposition:  Der UNO-Verwaltungsvorsitzende  (oder anders genannt)

Wahlverfahren und Amtszeit wie beim "Weltsicherheitsratsvorsitzenden" beschrieben, 
-  mit eigenen Rechenschaftspflichten gegenüber der Generalversammlung. 
- und ebenfalls Mitglied des aus den 5 UNO-Spitzenfunktionären bestehenden "UNO-Gesamtrat"

3. Spitzenposition: Der UNO-Generalversammlungsvorsitzende (oder anders genannt)

Die Generalversammlung der Vereinten Nationen tagt zwar nur selten, aber ihre Bedeutung muss erhöht werden, siehe dort KLICK, unter anderem dadurch, dass sie nicht jährlich einen neuen Generalversammlungspräsidenten wählt, sondern ebenfalls für fünf Jahre mit gleichen Wahlverfahren und Amtsübergabe-Regime, wie oben zum "Weltsicherheitsratsvorsitzenden" beschrieben. 

a) Die bisher jährliche Rotation Generalversammlungsvorsitzenden gewährleistet zwar, dass mehr Staaten in den Ehren-Genuss dieses Amtes kommen, 
- aber in Anbetracht von ca. 200 Mitgliedsstaaten relativiert sich solche Ehrung in nahezu religiöse Dimension, 
- und die UNO-Generalversammlung vorzubereiten, kann auch kein Nebenjob sein. 

b) Der "UNO-Generalversammlungsvorsitzende" ist ebenfalls Mitglied des aus den 5 UNO-Spitzenfunktionären bestehenden "UNO-Gesamtrat".  

4. Spitzenposition: Der UNO-Gerichtshofvorsitzende  (oder anders genannt)

Zunächst würde es Sinn machen, den "Internationalen Gerichtshof" (IGH) in "UNO-Gerichtshof" umzubenennen, denn "international" kann vieles sein, bspw. bilateral oder multilaterale Gerichtshöfe.

a) Der "UNO-Gerichtshofvorsitzende" muss mindestens 5 Jahre Richter am "UNO-Gerichtshof" gewesen sein, um für den Vorsitz für eine fünfjährige Amtszeit kandidieren zu dürfen. 

b) Wegen solcher fünfjährigen "Vorlaufzeit" soll keine Wiederwahl möglich sein. 

c) Da sich im Falle der schrittweisen Durchsetzung eines "UNO-Streitkräftemonopols" die Streitigkeiten vor dem "UNO-Gerichtshof" vervielfachen werden, wird eine hohe Zahl von Richtern benötigt, so dass der "UNO-Gerichtshofvorsitzende" von den Richtern erfolgen kann, um die Unabhängigkeit der Justiz zu gewährleisten. 

d) Da jedoch auch die Justiz nicht endlos unabhängig sein sollte, sondern ebenfalls durch die anderen Gewalten limitiert sein muss, soll die Abberufung von Riechtern und des "UNO-Gerichtshofvorsitzenden" auf Antrag des Weltsicherheitsrats oder der Generalversammlung möglich sein, wenn von einem der genannten Gremien mit Zweidrittelmehrheit verlangt und es beide Gremien mit jeweils einfacher Mehrheit beschließen. 

e) Wie jemand in den ins Richteramt zu berufen ist, wird demnächst gesondert erörtert. 

f) Der "UNO-Gerichtshofvorsitzende"  ist ebenfalls Mitglied des aus den 5 UNO-Spitzenfunktionären bestehenden "UNO-Gesamtrat"

5. Spitzenposition: Der "UNO-Generalstabsvorsitzender"   (oder anders genannt)

a) Einen "UNO-Streitkräfte-Oberbefehlshaber" sollte es nicht geben, denn die Machtfülle solcher Exekutive wäre zu groß. 

b) Der Oberbefehl ist durch den Generalstab mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.

c) Bei Abstimmungspatt entscheidet der Sicherheitsrat per Dringlichkeitssitzung und einfacher Mehrheit.

d) Der Generalstab hat einen "UNO-Generalstabsvorsitzenden"

e) der in gleicherweise wie der "UNO-Sicherheitsratsvorsitzende" von der UNO-Generalversammlung gewählt wird, 

f) mit ebensolchem Einarbeitungsjahr (unausgereift),

g) muss vor seiner Kandidatur wenigstens 5 Jahre im UNO-Generalstab gedient haben. 

h) Wie jemand in den Generalstab zu berufen ist, wird demnächst gesondert erörtert. 

i) Der "UNO-Generalstabsvorsitzende" nimmt an allen Sitzungen des UNO-Sicherheitsrats beratend und Weisungen empfangend teil 

j) und desgleichen mit dem "UNO-Gerichtshof", allerdings nur auf dessen Ersuchen hin, 

k)  Der "UNO-Streitkräfte-Oberbefehlshaber" ist ebenfalls Mitglied des aus den 5 UNO-Spitzenfunktionären bestehenden "UNO-Gesamtrat".  

Konsequenz: Der UNO-Gesamtrat  (oder anders genannt)

Wenn es fünf Spitzen-Funktionäre gibt, dann braucht es auch zwischen diesen Ämtern institutionaliserte Kommunikation. 

Dieses Gremium sollte dann (mit einfacher Mehrheit)  jedoch nur "Empfehlungen" beschließen können - und wäre trotzdem schon kraft der darin versammelten Ämter ein gewichtiges UNO-Organ. 

Markus S. Rabanus Letztes Update 26.Sept, 2017

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Wie solche Reform auf den Weg zu bringen ist, kommt später.

Zunächst waren kleinere Reformen erwogen - UNO-Generalsekretär20170904 veraltet, aber eigentlich lohnt der Aufwand nicht, bloß halbherzig zu reformieren.

Kapitel XV         Das Sekretariat

Kommentare 

Artikel 97

Das Sekretariat besteht aus einem Generalsekretär und den sonstigen von der Organisation benötigten Bediensteten. 

Forderung: Das unnötige und despektierliche Wörtchen "sonstigen" streichen.

Der Generalsekretär wird auf Empfehlung des Sicherheitsrats von der Generalversammlung ernannt.  Die "Empfehlung" hat zur Folge. dass die Generatlversammlung keinen anderen Generalsekretär wählen kann, der nicht kleinster, gemeinsamer Nenner der Veto-Mächte wäre. 
Die Vorschrift zeigt, dass sich die Vetomächte auch diese Gelegenheit nicht entgehen ließen, um die Generalversammlung zu bevormunden. 
Er ist der höchste Verwaltungsbeamte der Organisation. Die Bezeichnung "Verwaltungsbeamte" klingt despektierlich, spricht dem Generalsekretär das "politische Mandat" ab, aber wäre vertretbar, wenn der Veto-Club weniger mächtig wäre.  
Gleichwohl scheint es wünschenswert, seinen politischen Status zu anzuheben.

Artikel 98

Der Generalsekretär ist in dieser Eigenschaft bei allen Sitzungen der Generalversammlung, des Sicherheitsrats, des Wirtschafts- und Sozialrats und des Treuhandrats tätig und nimmt alle sonstigen ihm von diesen Organen zugewiesenen Aufgaben wahr. Er erstattet der Generalversammlung alljährlich über die Tätigkeit der Organisation Bericht.

Das scheint überfordernd, wenn allen Organen verantwortlich - und wenn alle Organe fleißig wären, wie es gewährleistet sein sollte. 
Deshalb stellt sich die Fraget, ob sein Aufgabenfeld nicht zu umfassend ist. 

Artikel 99

Der Generalsekretär kann die Aufmerksamkeit des Sicherheitsrats auf jede Angelegenheit lenken, die nach seinem Dafürhalten geeignet ist, die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu gefährden.

Immerhin "kann" bzw. darf der Generalsekretär auf Probleme hinweisen. Diese Formulierung führt jedoch dazu, dass ihm das Recht abgesprochen wird, Lösungsvorschläge zu unterbreiten, die den Veto-Mächten missfallen. Das muss sich ändern.
Forderung: "Der Generalsekretär kann den Sicherheitsrat auf Probleme hinweisen und Empfehlungen zu deren Lösung geben."

Artikel 100

(1) Der Generalsekretär und die sonstigen Bediensteten dürfen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten von einer Regierung oder von einer Autorität außerhalb der Organisation Weisungen weder erbitten noch entgegennehmen. 

Der Artikel 100 gewährt dem Generalsektretär immerhin Unabhängigkeit. 

Forderung:
Das unnötige und despektierliche Wörtchen "sonstigen" streichen.

Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die ihrer Stellung als internationale, nur der Organisation verantwortliche Bedienstete abträglich sein könnte.

Eine Benimm-Regel, deren Sinn sich in Pauschalität verliert und das Generalsekretariat angreifbar macht. - Andererseits undramatisch, da keine Rechtsfolgen ersichtlich, also ähnlich wie allerlei Amtseide, die auf das Wohl der Vertretenen verpflichten. 
(2) Jedes Mitglied der Vereinten Nationen verpflichtet sich, den ausschließlich internationalen Charakter der Verantwortung des Generalsekretärs und der sonstigen Bediensteten zu achten und nicht zu versuchen, sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.  

Artikel 101

(1) Die Bediensteten werden vom Generalsekretär im Einklang mit Regelungen ernannt, welche die Generalversammlung erlässt.

Der Abs.1. enthält eine beachtlich starke Ermächtigung für die Generalversammlung

(2) Dem Wirtschafts- und Sozialrat, dem Treuhandrat und erforderlichenfalls anderen Organen der Vereinten Nationen werden geeignete ständige Bedienstete zugeteilt. Sie gehören dem Sekretariat an.

 
(3) Bei der Einstellung der Bediensteten und der Regelung ihres Dienstverhältnisses gilt als ausschlaggebend der Gesichtspunkt, dass es notwendig ist, ein Höchstmaß an Leistungsfähigkeit, fachlicher Eignung und Ehrenhaftigkeit zu gewährleisten. Der Umstand, dass es wichtig ist, die Auswahl der Bediensteten auf möglichst breiter geographischer Grundlage vorzunehmen, ist gebührend zu berücksichtigen.  
Weitere Charta-Artikel zum Generalsekretär  

Artikel 12

(1) ... 

(1) enthält den "Maulkorb für die Generalversammlung"
(2) Der Generalsekretär unterrichtet mit Zustimmung des Sicherheitsrats die Generalversammlung bei jeder Tagung über alle die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit betreffenden Angelegenheiten, die der Sicherheitsrat behandelt; desgleichen unterrichtet er unverzüglich die Generalversammlung oder, wenn diese nicht tagt, die Mitglieder der Vereinten Nationen, sobald der Sicherheitsrat die Behandlung einer solchen Angelegenheit einstellt. (2) Dieser Absatz macht den Generalsekretär buchstäblich zum Überbringer schlechter Nachrichten, nämlich den "Maulkorbs für die Generalversmmlung", denn die Generalversammlung darf nur diskutieren, was nicht im Sicherheitsrat im Gespräch ist. 


Artikel 20 Verfahren

Die Generalversammlung tritt zu ordentlichen Jahrestagungen und, wenn die Umstände es erfordern, zu außerordentlichen Tagungen zusammen. Außerordentliche Tagungen hat der Generalsekretär auf Antrag des Sicherheitsrats oder der Mehrheit der Mitglieder der Vereinten Nationen einzuberufen.

 
Artikel 73 e) und Artikel 110 nicht so wichtig  

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