Artikel 24 Hoheitsrechte, Völkerrecht, kollektive Sicherheit
Artikel 24 Grundgesetz (1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen. |
Dieser Prozess ist im Gange, findet Ausdruck in zwischenstaatlichen und weltweiten Abkommen, denen die Bundesrepublik beitritt. |
(1a) Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen. |
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(2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern. |
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(3) Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Bund Vereinbarungen über eine allgemeine, umfassende, obligatorische, internationale Schiedsgerichtsbarkeit beitreten. |
Auf dem Weg zur Weltgerichtsbarkeit ist die Bundesrepublik Deutschland beispielsweise in Bezug auf den IStGH und den IGH vorbildlich. |
letzte Überarbeitung Markus S. Rabanus 20150203
Artikel 24 Charta der Vereinten Nationen
(1) Um ein schnelles und wirksames Handeln der Vereinten Nationen zu gewährleisten, übertragen ihre Mitglieder dem Sicherheitsrat die Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und erkennen an, dass der Sicherheitsrat bei der Wahrnehmung der sich aus dieser Verantwortung ergebenden Pflichten in ihrem Namen handelt. ... >> weiter mit Kommentar