kollektive Friedenssicherung
ist das Streben nach Rechtsstaatlichkeiten im Weltmaßstab

ENTHÄLT FEHLER. Überarbeitung erforderlich.

"kollektive Friedenssicherung" und "regionale Abmachungen" sind nicht gleichbedeutend mit "System kollektiver Sicherheit"

Ein "System kollektiver Friedenssicherung" unterscheidet sich vom System "alliierter Friedenssicherung" dadurch, dass potentiell rivalisierende Mächte in einem gemeinsamen Friedenssicherungssystem zwar mitbestimmen können, sich ihm jedoch fügen müssen.
 
Das solcherweise verstandene "System kollektiver Friedenssicherung" kann letztlich nur funktionieren, wenn alle Staaten ihre militärischen Kräfte schrittweise in zugunsten des völkerrechtlichen UNO-Gewaltmonopols abrüsten, so dass es ihnen unmöglich wird, militärisch gegen UNO-Streitkräfte zu konkurrieren.

Es ist ein Fehler auch deutscher Sicherheitspolitik, dass sie wie zu Zeiten des Kalten Krieges noch immer auf militärische Allianzen setzt und keine Initiativen entwickelt, um das zu ändern, wozu die deutsche Politik schon aus Artikel 24 Absatz 2 Grundgesetz verpflichtet wäre, spätestens mit Wiedererlangung der Souveränität, wie sie mit der Wiedervereinigung Deutschlands vereinbart wurde.

Markus S. Rabanus  2015, zuletzt bearbeitet 20180103     unfertig

Art. 24 Grundgesetz

(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen.

Dieser Prozess ist im Gange, findet Ausdruck in zwischenstaatlichen und weltweiten Abkommen, denen die Bundesrepublik beitritt.

(1a) Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen.

 

(2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern.


Art.24 Abs.2 Grundgesetz ist zwar nur eine "Kann-Bestimmung", aber aus ihr folgt immerhin, was der Bund "nicht darf".


So halte ich es beispielsweise für verfassungswidrig, dass Deutschland Mitglied einer NATO ist, die vom Zeitpunkt ihrer Gründung bis heute eine "militärische Allianz" klassischen Typs darstellt und kein "System gegenseitiger kollektiver Sicherheit". 

Die NATO-Mitgliedschaft Deutschlands wäre nur dann verfassungskonform, wenn sich die NATO in ihrer Zuständigkeit auf Streitigkeiten ZWISCHEN den NATO-Mitgliedern beziehen würde. 

In solcher Beschränkung auf Streitigkeiten zwischen den NATO-Mitgliedern wäre dann die NATO endlich auch mit Artikel 52 Charta der Vereinten Nationen konform, weil dieser Artikel "regionale Abmachungen" billigt. .
 

(3) Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Bund Vereinbarungen über eine allgemeine, umfassende, obligatorische, internationale Schiedsgerichtsbarkeit beitreten.

Auf dem Weg zur Weltgerichtsbarkeit ist die Bundesrepublik Deutschland beispielsweise in Bezug auf den IStGH und den IGH vorbildlich.

 

Mit der gegenwärtigen Wikipedia-Fassung zur "kollektiven Sicherheit" bin ich weitgehend glücklich, weshalb sie hier per CopyPaste "festgehalten" wird (3.2.2015):

Kollektive Sicherheit bezeichnet in der Rechts- und Politikwissenschaft ein System von Sicherheit zwischen mehreren Staaten (vgl. Art. 24 II GG), das nach innen Wirksamkeit entfaltet und im Prinzip nicht gegen einen äußeren Feind gerichtet sein sollte. Normalerweise bezeichnet man damit ein universales Sicherheitssystem, etwa der Vereinten Nationen (UNO) oder des Völkerbundes, das die allgemeine und umfassende Abrüstung unter wirksamer internationaler Kontrolle ermöglichen soll. Zu diesem Zweck müssen die Staaten in einem längeren Prozess, der in der UN-Charta als Übergangszeit definiert ist, in Hoheitsbeschränkungen einwilligen. Die Errichtung eines universalen Systems der kollektiven Sicherheit im Rahmen der Vereinten Nationen konnte aufgrund der Blockierung durch einige Staaten, die traditionell und historisch der kollektiven Sicherheit und verbindlichen internationalen Rechtsprechung – die auch als Teil eines solchen umfassenden Systems gedacht ist – ablehnend gegenüberstehen, nicht realisiert werden.
Im beschränkteren Sinne einigen die beteiligten Staaten sich lediglich auf eine friedliche Zusammenarbeit und definieren eine Liste der Verstöße dagegen, die entsprechend geahndet werden.
In der klassischen Bedeutung bezeichnet der Begriff also ein System mit universeller oder regionaler Reichweite, das jedem seiner Mitgliedsstaaten Schutz vor jedweder zwischenstaatlicher Aggression verspricht. Bei kollektiver Sicherheit in diesem Sinne handelt es sich um eine durch multilaterale Prinzipien gekennzeichnete Institution mit gleichen Rechten und Pflichten für die Mitgliedstaaten.
Kollektive Sicherheit beruht auf der Annahme, dass Frieden unteilbar ist und jedes Mitglied jedem anderen zu Hilfe kommen muss; mit diplomatischen Mitteln, durch Wirtschaftssanktionen und im Extremfall durch militärische Mittel. Ein potentieller Aggressor soll somit durch die Aussicht auf eine überlegene Gegenmacht abgeschreckt werden. Die herkömmliche Ansicht, die Vereinten Nationen würden kein universelles System kollektiver Sicherheit darstellen, da mit dem Vetorecht der Großmächte von vornherein auf einen solchen Anspruch verzichtet wurde, ist genauer betrachtet nicht haltbar. Kollektive Sicherheit im Rahmen der UN ist mit einem Souveränitätsverzicht bzw. einer Hoheitsübertragung zugunsten der Weltorganisation verbunden, ohne die Abrüstung und eine wirksame Friedenssicherung nicht möglich sind. Die Großmächte sollen dabei für die in der UN-Charta vorgesehene Übergangszeit nach Artikel 106 der Charta Sicherheitsgarantien übernehmen. Vor allem in diesem Zusammenhang ist das Konsensprinzip, dessen Kehrseite das Vetorecht ist, von Bedeutung. In einer sehr weiten Bedeutung wird kollektive Sicherheit allerdings heute auch im Sinne gemeinsamen Handelns von Staaten (Koalition der Willigen) in jenen Fällen verstanden, in denen international anerkannte Normen zwischen Staaten oder auch innerhalb von Staaten verletzt werden.
Vor dem Ersten Weltkrieg glaubte man, dass man die Sicherheit eines Staates nur auf Kosten anderer Staaten erhöhen konnte, weil man glaubte, Sicherheit ließe sich nur durch militärische und politische Stärke erreichen. Der erste Versuch, der militärischen Friedenssicherung eine Absage zu erteilen und globale Rechtssicherheit durch verbindliche, internationale Schiedsgerichtsbarkeit zu erreichen, waren die Haager Friedenskonferenzen 1899 und 1907. Dieser Versuch scheiterte vor allem an Deutschland.
Seit dem Ersten Weltkrieg gibt es immer mehr Versuche durch internationale Kooperation, die Sicherheit aller Staaten einer Region gemeinsam zu erhöhen. Dies geschah etwa im Völkerbund. Ein wichtiges System regionaler, kollektiver Sicherheit waren die Verträge von Locarno. Auch Japan bemühte sich – wenngleich vergeblich – in den dreißiger Jahren Verbündete für ein „fernöstliches Locarno“, das heißt eine Sicherheitsgemeinschaft in Ostasien zu gewinnen. Ein weiteres wichtiges System kam nach 1934 zustande, als die Sowjetunion dem Völkerbund beitrat mit dem Ziel, gemeinsam mit Frankreich und England den Faschismus einzudämmen. Wegen gegenseitigen Misstrauens wurde dieses Ziel allerdings nicht erreicht.
Auch bei der Gründung der EWG war die Idee kollektiver Sicherheit ein wichtiger Impuls.
Als regionales System kollektiver Sicherheit für Europa gilt heute die OSZE.
Als europäische Weiterentwicklung dieses Systems kann das Konzept der Gemeinsamen Sicherheit gesehen werden.

Quelle und mehr >> http://de.wikipedia.org/wiki/Kollektive_Sicherheit

>> regionale Abmachungen

antquiert >> Militärische Allianzen

>> Weltfriedensplan

 

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