Atomwaffenfreiheit |
Gemäß Artikel VI des Atomwaffensperrvertrags sind auch die unterzeichneten Atommächte zur vollständigen Abrüstung ihrer Atomwaffen verpflichtet.
Diese Abrüstungsverpflichtung stellt neben 1. der vertragsweiten Atomwaffen-Nichtweiterverbreitung und 2. der vertragsweiten Kooperation in der zivilen Atomenergie-Nutzung die 3. und hauptsächliche Gegenleistung zu dem Atomwaffenverzichtsversprechen der anderen Unterzeichnerstaaten dar.
Der Titel und die gängigen Bezeichnungen des Vertrages sind leider sämtlich irreführend, denn sie suggerieren, dass es lediglich darum gehe, dass keine weiteren Staaten zu Atomwaffenstaaten werden, während die Gegenleistung der Atomwaffenmächte zur eigenen und vollständigen Abrüstung in der Propaganda und öffentlichen Wahrnehmung weitgehend unter den Tisch fällt.
Wenn in dieser Debatte behauptet wird, dass Atomwaffen aus diesen oder jenen Gründen unverzichtbarer Bestandteil der Verteidigungsstrategien von Atomwaffenstaaten seien, so ist das bereits Ablenkung davon, dass die Atomwaffenstaaten ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommen. Allein das ist von Relevanz.
Wenn die Atomwaffenstaaten hingegen tatsächlich der Auffassung sind, dass sie auf Atomwaffen nicht verzichten können, dann würden sie verpflichtet sein, den Atomwaffensperrvertrag zu kündigen. Ob das allerdings statthaft wäre, wäre eine weitere Rechtsfrage.
Wenn sich die Politik aber aus Gründen der Kompliziertheit völkerjuristischer Fragen um deren Klärung drückt, dann kann es keinen zivilisatorischen Fortschritt in den internationalen Beziehungen geben, denn wer Streitfälle nicht juristisch klären will, belässt die Klärung der Selbstjustiz, also dem "Recht des Stärkeren".
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BEREITS VERTRAGLICH >> ratifizierte Atomwaffenabkommen
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UNO-Vertrag v. 7.7.2017 >> ATOMWAFFENVERBOT
Erfordernis weiterer >> Atomwaffenverbotsabkommen
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