Völkerrechtsklausel 

Die Völkerrechtsklausel ist vielen Verfassungen, Statuten und Abkommen enthalten und bekennt sich zum Erfordernis, dass innenpolitisch erzeugte Regelwerke im Einklang mit dem Völkerrecht zu stehen haben, erforderlichenfalls völkerrechtsgemäß ausgelegt werden müssen,  dem Völkerrecht gegenüber nachrangig sind. 

Mit der Völkerrechtsklausel bekennen sich die Regelwerkautoren zu den Grenzen ihrer eigenen Souveränität

Das bundesdeutsche Grundgesetz enthält mit Art.25 ebenfalls eine Völkerrechtsklausel.  Für Zweifelsfragen gemäß Art.100 Abs.2 GG ist zunächst das Bundesverfassungsgericht zuständig. Nach hier vertretener Auffassung müsste jedoch letztentscheidend übernationale Gerichtsbarkeit sein. 

msr zuletzt 20171218/20180218

Artikel 103 UNO-Charta

Widersprechen sich die Verpflichtungen von Mitgliedern der Vereinten Nationen aus dieser Charta und ihre Verpflichtungen aus anderen internationalen Übereinkünften, so haben die Verpflichtungen aus dieser Charta Vorrang.

Art. 25 Grundgesetz  Vorrang des Völkerrechts

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

siehe >> Völkerrechtsklausel

Anmerkung: Es heißt "Bewohner", nicht bloß "Bürger". 
Also Wirksamkeit völkerrechtlicher Regelungen auch für Mitbürger anderer Staatsangehörigkeit und Staatenlose.

Art. 100 Grundgesetz  Zweifelsfragen

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

siehe bspw. >> Artikel 25 GG 

siehe bspw. >> Präambel vom Nordatlantikvertrag

siehe Kommentierung zum >> Kriegswaffenexportgesetz

Problem >> Nationaldemokratie

Völkerrecht

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Der Verstand muss schärfer sein als alle Munition.