Völkerrechtsklausel
Die Völkerrechtsklausel ist vielen Verfassungen, Statuten und Abkommen enthalten und bekennt sich zum Erfordernis, dass innenpolitisch erzeugte Regelwerke im Einklang mit dem Völkerrecht zu stehen haben, erforderlichenfalls völkerrechtsgemäß ausgelegt werden müssen, dem Völkerrecht gegenüber nachrangig sind.
Mit der Völkerrechtsklausel bekennen sich die Regelwerkautoren zu den Grenzen ihrer eigenen Souveränität.
Das bundesdeutsche Grundgesetz enthält mit Art.25 ebenfalls eine Völkerrechtsklausel. Für Zweifelsfragen gemäß Art.100 Abs.2 GG ist zunächst das Bundesverfassungsgericht zuständig. Nach hier vertretener Auffassung müsste jedoch letztentscheidend übernationale Gerichtsbarkeit sein.
msr zuletzt 20171218/20180218
Artikel 103 UNO-Charta
Widersprechen sich die Verpflichtungen von Mitgliedern der Vereinten Nationen aus dieser Charta und ihre Verpflichtungen aus anderen internationalen Übereinkünften, so haben die Verpflichtungen aus dieser Charta Vorrang.
Art. 25 Grundgesetz Vorrang des Völkerrechts Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes. |
siehe >> Völkerrechtsklausel Anmerkung: Es heißt
"Bewohner", nicht bloß "Bürger". |
Art. 100
Grundgesetz
Zweifelsfragen (2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. |
siehe bspw. >> Artikel 25 GG
siehe bspw. >> Präambel vom Nordatlantikvertrag
siehe Kommentierung zum >> Kriegswaffenexportgesetz
Problem >> Nationaldemokratie
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