Artikel 2 UNO-Charta Die Organisation und ihre Mitglieder handeln im Verfolg der in Artikel 1 dargelegten Ziele nach folgenden Grundsätzen: |
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1. Die Organisation beruht auf dem Grundsatz der souveränen Gleichheit aller ihrer Mitglieder. | Dieser Grundsatz wiederholt den Anspruch aus Art.1 Nr.2, aber wurde bis heute nicht überzeugend umgesetzt: "Gleichheit der Nationen"? |
2. Alle Mitglieder erfüllen, um ihnen allen die aus der Mitgliedschaft erwachsenden Rechte und Vorteile zu sichern, nach Treu und Glauben die Verpflichtungen, die sie mit dieser Charta übernehmen. | Generalklausel für UNO-Konformität allen Verhaltens |
3. Alle Mitglieder legen ihre internationalen Streitigkeiten durch friedliche Mittel so bei, dass der Weltfriede, die internationale Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden. | Nationale
Friedenspflicht |
4. Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt. | KRIEGSVERBOT |
5. Alle Mitglieder leisten den Vereinten Nationen jeglichen Beistand bei jeder Maßnahme, welche die Organisation im Einklang mit dieser Charta ergreift; sie leisten einem Staat, gegen den die Organisation Vorbeugungs- oder Zwangsmaßnahmen ergreift, keinen Beistand. | Beistandspflicht und Beistandsverbot Reformbedarf: Das Beistandsverbot gegen Maßnahmen der Vereinten Nationen halte ich für richtig, aber eine Beistandspflicht auf Seiten der Vereinten Nationen sollte mit einem Recht auf Kriegsdienstverweigerung korrespondieren, möglicherweise sogar mit einem Recht auf Neutralität in einem Konfliktfall, wenn ein Staat ansonsten existentiell gefährdet würde. Problem >> Präventivkrieg |
6. Die Organisation trägt dafür Sorge, dass Staaten, die nicht Mitglieder der Vereinten Nationen sind, insoweit nach diesen Grundsätzen handeln, als dies zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlich ist. | Die UN beansprucht in Friedensbelangen Weltgeltung und Allgemeinverbindlichkeit auch gegenüber den Nichtmitgliedern.. |
7. Aus dieser Charta kann eine Befugnis der Vereinten Nationen zum Eingreifen in Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach zur inneren Zuständigkeit eines Staates gehören, oder eine Verpflichtung der Mitglieder, solche Angelegenheiten einer Regelung auf Grund dieser Charta zu unterwerfen, nicht abgeleitet werden; die Anwendung von Zwangsmaßnahmen nach Kapitel VII wird durch diesen Grundsatz nicht berührt. | Dieser Passus
ist reformbedürftig,
denn die Staaten sollten sich über die Behauptung, dass es sich
beispielsweise Rüstungsfragen oder Bürgerkriegen um "Innere Angelegenheiten"
handle, nicht gegen "Einmischungen" seitens der Vereinten
Nationen wehren dürfen. >> Selbstbestimmungsrecht der Völker |