Artikel 52 - 54 UNO-Charta  (Regionale Abmachungen

KOMMENTAR: Regionale Abmachungen
betreffen verteidigungsorganisatorische Übereinkünfte zwischen Staaten  nach Prinzipien der >> kollektiven Friedenssicherung., die sich auf Regionales beschränken. 
Folglich könnten globale Militär-Allianzen.neben den Vereinten Nationen völkerrechtswidrig sein, aber da gibt es eben noch die globale Öffnungsklausel, wenn neben den "regionalen Abmachungen" auch noch von "Einrichtungen zur Behandlung derjenigen die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit betreffenden Angelegenheiten" die Rede ist. 

Dennoch liegt die höchste, friedenssichernde Globalzuständigkeit einzig und allein beim Weltsicherheitsrat, siehe >> UNO-Gewaltmonopol

Markus S. Rabanus  2018-01-10 erheblich korrigiert, denn zuvor nur "regionale Abmachungen" berücksichtigt. Muss nachgeschaut werden, ob sich der Fehler auch auf weiteren Seiten findet.

Kapitel VIII   Regionale Abmachungen

Artikel 52

(1) Diese Charta schließt das Bestehen regionaler Abmachungen oder  nicht aus, bei denen Maßnahmen regionaler Art angebracht sind; Voraussetzung hierfür ist, dass diese Abmachungen oder Einrichtungen und ihr Wirken mit den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen vereinbar sind.

Vorrang der UN gegenüber Bündnissen erfordert dortige Völkerrechtsklausel

SPEZIALTHEMA >> NATO

>> Militärische Allianzen

>> kollektive Friedenssicherung

(2) Mitglieder der Vereinten Nationen, die solche Abmachungen treffen oder solche Einrichtungen schaffen, werden sich nach besten Kräften bemühen, durch Inanspruchnahme dieser Abmachungen oder Einrichtungen örtlich begrenzte Streitigkeiten friedlich beizulegen, bevor sie den Sicherheitsrat damit befassen. Subsidiarität regionaler Streitigkeiten
Wiederholung von Art.33
(3) Der Sicherheitsrat wird die Entwicklung des Verfahrens fördern, örtlich begrenzte Streitigkeiten durch Inanspruchnahme dieser regionalen Abmachungen oder Einrichtungen friedlich beizulegen, sei es auf Veranlassung der beteiligten Staaten oder auf Grund von Überweisungen durch ihn selbst.  

(4) Die Anwendung der Artikel 34 und 35 wird durch diesen Artikel nicht beeinträchtigt.

durch Wiederholungen entsteht Unübersichtlichkeit und Rechtsunsicherheit

Artikel 53

(1) Der Sicherheitsrat nimmt gegebenenfalls diese regionalen Abmachungen oder Einrichtungen zur Durchführung von Zwangsmaßnahmen unter seiner Autorität in Anspruch. 

Oberkommando der UN
gegenüber Bündnissen
>> spezielle Kommentierung
Ohne Ermächtigung des Sicherheitsrats dürfen Zwangsmaßnahmen auf Grund regionaler Abmachungen oder seitens regionaler Einrichtungen nicht ergriffen werden;  Bündnisse dürfen keine
Selbstjustiz üben
>> spezielle Kommentierung

ausgenommen sind Maßnahmen gegen einen Feindstaat im Sinne des Absatzes 2, soweit sie in Artikel 107 oder in regionalen, gegen die Wiederaufnahme der Angriffspolitik eines solchen Staates gerichteten Abmachungen vorgesehen sind; die Ausnahme gilt, bis der Organisation auf Ersuchen der beteiligten Regierungen die Aufgabe zugewiesen wird, neue Angriffe eines solchen Staates zu verhüten.

(2) Der Ausdruck "Feindstaat" in Absatz 1 bezeichnet jeden Staat, der während des Zweiten Weltkriegs Feind eines Unterzeichners dieser Charta war.

Die Feindstaatenklausel gehört längst gestrichen.
Begründung >> KLICK

Artikel 54

Der Sicherheitsrat ist jederzeit vollständig über die Maßnahmen auf dem laufenden zu halten, die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit auf Grund regionaler Abmachungen oder seitens regionaler Einrichtungen getroffen oder in Aussicht genommen werden.

Dieser Artikel untersagt regionalen Abmachungen Geheimhaltungen gegenüber dem Weltsicherheitsrat.

 System kollektiver Sicherheit     UNO-Gewaltmonopol    Völkerrecht    

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