Artikel 52 - 54 UNO-Charta
(Regionale Abmachungen)
KOMMENTAR: Regionale Abmachungen betreffen
verteidigungsorganisatorische Übereinkünfte zwischen Staaten nach
Prinzipien der >> kollektiven Friedenssicherung.,
die sich auf Regionales beschränken.
Folglich könnten globale Militär-Allianzen.neben
den Vereinten Nationen völkerrechtswidrig sein, aber da gibt es eben noch die globale Öffnungsklausel, wenn neben den "regionalen
Abmachungen" auch noch von "Einrichtungen zur Behandlung derjenigen die Wahrung
des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit betreffenden Angelegenheiten"
die Rede ist.
Dennoch liegt die höchste, friedenssichernde Globalzuständigkeit einzig und allein beim
Weltsicherheitsrat, siehe >> UNO-Gewaltmonopol.
Markus S. Rabanus 2018-01-10 erheblich
korrigiert, denn zuvor nur "regionale Abmachungen"
berücksichtigt. Muss nachgeschaut werden, ob sich der Fehler auch auf weiteren
Seiten findet.
Kapitel VIII Regionale Abmachungen |
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Artikel 52 (1) Diese Charta schließt das Bestehen regionaler Abmachungen oder nicht aus, bei denen Maßnahmen regionaler Art angebracht sind; Voraussetzung hierfür ist, dass diese Abmachungen oder Einrichtungen und ihr Wirken mit den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen vereinbar sind. |
Vorrang der
UN
gegenüber Bündnissen erfordert dortige Völkerrechtsklausel SPEZIALTHEMA >> NATO |
(2) Mitglieder der Vereinten Nationen, die solche Abmachungen treffen oder solche Einrichtungen schaffen, werden sich nach besten Kräften bemühen, durch Inanspruchnahme dieser Abmachungen oder Einrichtungen örtlich begrenzte Streitigkeiten friedlich beizulegen, bevor sie den Sicherheitsrat damit befassen. | Subsidiarität regionaler
Streitigkeiten Wiederholung von Art.33 |
(3) Der Sicherheitsrat wird die Entwicklung des Verfahrens fördern, örtlich begrenzte Streitigkeiten durch Inanspruchnahme dieser regionalen Abmachungen oder Einrichtungen friedlich beizulegen, sei es auf Veranlassung der beteiligten Staaten oder auf Grund von Überweisungen durch ihn selbst. | |
(4) Die Anwendung der Artikel 34 und 35 wird durch diesen Artikel nicht beeinträchtigt. |
durch Wiederholungen entsteht Unübersichtlichkeit und Rechtsunsicherheit |
Artikel 53 (1) Der Sicherheitsrat nimmt gegebenenfalls diese regionalen Abmachungen oder Einrichtungen zur Durchführung von Zwangsmaßnahmen unter seiner Autorität in Anspruch. |
Oberkommando
der UN gegenüber Bündnissen >> spezielle Kommentierung |
Ohne Ermächtigung des Sicherheitsrats dürfen Zwangsmaßnahmen auf Grund regionaler Abmachungen oder seitens regionaler Einrichtungen nicht ergriffen werden; | Bündnisse
dürfen keine Selbstjustiz üben >> spezielle Kommentierung |
ausgenommen sind Maßnahmen gegen einen Feindstaat im Sinne des Absatzes 2, soweit sie in Artikel 107 oder in regionalen, gegen die Wiederaufnahme der Angriffspolitik eines solchen Staates gerichteten Abmachungen vorgesehen sind; die Ausnahme gilt, bis der Organisation auf Ersuchen der beteiligten Regierungen die Aufgabe zugewiesen wird, neue Angriffe eines solchen Staates zu verhüten. (2) Der Ausdruck "Feindstaat" in Absatz 1 bezeichnet jeden Staat, der während des Zweiten Weltkriegs Feind eines Unterzeichners dieser Charta war. |
Die Feindstaatenklausel gehört längst
gestrichen. Begründung >> KLICK |
Artikel 54 Der Sicherheitsrat ist jederzeit vollständig über die Maßnahmen auf dem laufenden zu halten, die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit auf Grund regionaler Abmachungen oder seitens regionaler Einrichtungen getroffen oder in Aussicht genommen werden. |
Dieser Artikel untersagt regionalen Abmachungen Geheimhaltungen gegenüber dem Weltsicherheitsrat. |
System kollektiver Sicherheit UNO-Gewaltmonopol Völkerrecht
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