UN-Sicherheitsrat
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UN-Sicherheitsrat  oder  

 

Die nachstehende Kritik am Weltsicherheitsrat verlangt eine Demokratisierung der Weltorganisation, die nationalistische Privilegien der Veto-Mächte beseitigt.

 

KLICK zu den >> Reformforderungen

Kapitel V  der UNO-Charta
in der Fassung von 2005 mit erläuternden Verlinkungen der Inidia-Redaktion

Kommentare

Artikel 12 

(1) Solange der Sicherheitsrat in einer Streitigkeit oder einer Situation die ihm in dieser Charta zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt, darf die Generalversammlung zu dieser Streitigkeit oder Situation keine Empfehlung abgeben, es sei denn auf Ersuchen des Sicherheitsrats.

Dieser Maulkorb für die Generalversammlung
gehört ersatzlos gestrichen.

Der Sicherheitsrat Zweiklassenvölkerrecht
Artikel 23  Zusammensetzung  
(1) Der Sicherheitsrat besteht aus fünfzehn Mitgliedern der Vereinten Nationen. Umstritten ist, ob die Größe dieses wichtigsten Gremiums ausreichend sei, obgleich das Hauptproblem des Weltsicherheitsrates die Selbstblockade durch Vetorechte ist und durch zusätzliche Mitglieder nicht aufgehoben wäre.
Überhaupt wäre der Menschheit und der Arbeit dieses Gremiums vermutlich eher gedient, wenn die Mitgliedsstaaten in dieses Gremium nur Personen entsenden dürften, die von der UNO-Generalversammlung als geeignet angesehen und gewählt werden. 
Anderenfalls bleibt die UNO "Nebentätigkeit" von nationaldemokratischen Außenministern bzw. deren Kofferträgern.
msr20170717
Die Republik ChinaFrankreich,  
die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken Es müsste inzwischen Russland heißen.
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland  Die spezielle Nennung von Nordirland spiegelt die Neigung von Großmächten wider, in möglichst vielen Dokumenten ihre Probleme einzubringen, als wenn sie dadurch gelöst wären. Ein schlichtes "Großbritannien" hätte genügen sollen. Ansonsten wüsste ich gern, warum "Nordirland" und nicht "Florida" bei den USA.
sowie die Vereinigten Staaten von Amerika   
sind ständige Mitglieder des Sicherheitsrats. Hauptkritikpunkt: Dass diese fünf Staaten im Unterschied zu anderen Staaten "ständige Mitglieder des Sicherheitsrats" sind, steht im Widerspruch zum ebenfalls durch die UNO-Charta postulierte Gleichheit der Staaten und verletzt demokratische Prinzipien.

Andererseits
wären die Vereinten Nationen wahrscheinlich nicht zu ihrer Bedeutung als höchste Instanz der Völkerrechts gelangt, wenn sie nicht für die damals wichtigsten Staaten durch Privilegien attraktiver gemacht worden wäre.
 
Reformerfordernis: Gleichwohl sollten die "Ständigen Mitgliedern" ebenso ständig gemahnt werden, sich Reformerfordernissen nicht zu verschließen, sondern gemeinsam mit allen Staaten für demokratische Verhältnisse sorgen, die ihnen die Vetorechte nicht einfach absprechen, sondern auch entbehrlich machen, wie es nach Auffassung des UNO-Pazifismus nur möglich sein wird, wenn alle Nationen auf polizeiliche Erfordernisse abgerüstet und in schnelleren Schritten Streitkräfte der Vereinten Nationen hochgerüstet werden. 
   
Die Generalversammlung wählt zehn weitere Mitglieder der Vereinten Nationen zu nichtständigen Mitgliedern des Sicherheitsrats; hierbei sind folgende Gesichtspunkte besonders zu berücksichtigen: in erster Linie der Beitrag von Mitgliedern der Vereinten Nationen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und zur Verwirklichung der sonstigen Ziele der Organisation sowie ferner eine angemessene geographische Verteilung der Sitze. Was es "zu berücksichtigen" gilt, ist zu unbestimmt, um für das völkerrechtlich wichtigste Dokument ausreichend sein zu können. 

Wiederum verletzt solche Regelung das Gleichheitsrecht der Staaten.
(2) Die nichtständigen Mitglieder des Sicherheitsrats werden für zwei Jahre gewählt.   
Bei der ersten Wahl der nichtständigen Mitglieder, die nach Erhöhung der Zahl der Ratsmitglieder von elf auf fünfzehn stattfindet, werden zwei der vier zusätzlichen Mitglieder für ein Jahr gewählt.  Auch diese Regelung verletzt das Gleichheitsrecht der Staaten.
Ausscheidende Mitglieder können nicht unmittelbar wiedergewählt werden. Hieraus ergibt sich zwar, dass mehr Staaten in den Genuss der Sicherheitsratsmitgliedschaft kommen, aber zugleich verstärken sich daraus die Privilegierungen der Vetomächte.
(3) Jedes Mitglied des Sicherheitsrats hat in diesem einen Vertreter.  
Artikel 24  Aufgaben und Befugnisse  
(1) Um ein schnelles und wirksames Handeln der Vereinten Nationen zu gewährleisten, übertragen ihre Mitglieder dem Sicherheitsrat die Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und erkennen an, dass der Sicherheitsrat bei der Wahrnehmung der sich aus dieser Verantwortung ergebenden Pflichten in ihrem Namen handelt. Der Art.26 kann allerdings auch so interpretiert werden, dass der Sicherheitsrat ausschiließlich in Eilfällen vertretungsberechtigt ist. Jedenfalls aber sollte der Weltsicherheitsrat Bemühen erkennen lassen, der Generalversammlung wenigstens in allen langwierigen Konflikten sowohl die Erörterung als auch die Richtungsentscheidung zu überlassen und/oder hätte den IGH einzuschalten.. 
(2) Bei der Erfüllung dieser Pflichten handelt der Sicherheitsrat im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen. Die ihm hierfür eingeräumten besonderen Befugnisse sind in den Kapiteln VI, VII, VIII und XII aufgeführt. Der Sicherheitsrat sollte ob dieser Verantwortung der Beschlussfassung der Generalversammlung unterworfen sein. 
(3) Der Sicherheitsrat legt der Generalversammlung Jahresberichte und erforderlichenfalls Sonderberichte zur Prüfung vor. Solch' Prüfungsvorlage genügt nicht. Stattdessen müsste die Generalversammlung den gesamten Sicherheitsrat umbesetzen dürfen, wenn sie mit dessen Politik nicht übereinstimmt.
Artikel 25  
Die Mitglieder der Vereinten Nationen kommen überein, die Beschlüsse des Sicherheitsrats im Einklang mit dieser Charta anzunehmen und durchzuführen. Um das zu gewährleisten, müsste Gewaltenteilung sein, also der IGH angerufen werden können, ob die Beschlüsse konform mit der Charta sind.
Artikel 26  
Um die Herstellung und Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit so zu fördern, dass von den menschlichen und wirtschaftlichen Hilfsquellen der Welt möglichst wenig für Rüstungszwecke abgezweigt wird, ist der Sicherheitsrat beauftragt, mit Unterstützung des in Artikel 47 vorgesehenen Generalstabsausschusses Pläne auszuarbeiten, die den Mitgliedern der Vereinten Nationen zwecks Errichtung eines Systems der Rüstungsregelung vorzulegen sind. Dazu steht im Widerspruch, dass die fünf Vetomächte die höchst gerüsteten Staaten und zugleich die größten Rüstungsexporteure sind. 
Artikel 27  Abstimmung  
(1) Jedes Mitglied des Sicherheitsrats hat eine Stimme. Aber nicht jedes Mitglied hat ein Veto-Recht.
(2) Beschlüsse des Sicherheitsrats über Verfahrensfragen bedürfen der Zustimmung von neun Mitgliedern. In Verfahrensfragen gilt zwar immerhin noch das Gleichheitsprinzip, aber weil keine bloße Mehrheit genügt, sondern eine qualifizierte Mehrheit von "neun" Mitgliedern erforderlich gemacht wird, ist es den gewählten Mitgliedern nahezu unmöglich, sich in Verfahrensfragen den einigen Vetomächten zu widersetzen. 
(3) Beschlüsse des Sicherheitsrats über alle sonstigen Fragen bedürfen der Zustimmung von neun Mitgliedern einschließlich sämtlicher ständigen Mitglieder,  In inhaltlichen Fragen, die hier als "sonstige Fragen" zur Nebensache verklärt werden, greifen sich die ständigen Mitglieder ihr Vetorecht, als sei die ständige Mitgliedschaft nicht schon Privileg genug = auch hier  eine "doppelte Privilegierung". 
jedoch mit der Maßgabe, dass sich bei Beschlüssen auf Grund des Kapitels VI und des Artikels 52 Absatz 3 die Streitparteien der Stimme enthalten. Art.52 III lautet: (3) Der Sicherheitsrat wird die Entwicklung des Verfahrens fördern, örtlich begrenzte Streitigkeiten durch Inanspruchnahme dieser regionalen Abmachungen oder Einrichtungen friedlich beizulegen, sei es auf Veranlassung der beteiligten Staaten oder auf Grund von Überweisungen durch ihn selbst.
Artikel 28  Verfahren  
(1) Der Sicherheitsrat wird so organisiert, dass er seine Aufgaben ständig wahrnehmen kann. Jedes seiner Mitglieder muss zu diesem Zweck jederzeit am Sitz der Organisation vertreten sein.  
(2) Der Sicherheitsrat tritt regelmäßig zu Sitzungen zusammen; bei diesen kann jedes seiner Mitglieder nach Wunsch durch ein Regierungsmitglied oder durch einen anderen eigens hierfür bestellten Delegierten vertreten sein.  
(3) Der Sicherheitsrat kann außer am Sitz der Organisation auch an anderen Orten zusammentreten, wenn dies nach seinem Urteil seiner Arbeit am dienlichsten ist.  
Artikel 29  
Der Sicherheitsrat kann Nebenorgane einsetzen, soweit er dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben für erforderlich hält.  
Artikel 30  
Der Sicherheitsrat gibt sich eine Geschäftsordnung; in dieser regelt er auch das Verfahren für die Wahl seines Präsidenten.  
Artikel 31  
Ein Mitglied der Vereinten Nationen, das nicht Mitglied des Sicherheitsrats ist, kann ohne Stimmrecht an der Erörterung jeder vor den Sicherheitsrat gebrachten Frage teilnehmen, wenn dieser der Auffassung ist, dass die Interessen dieses Mitglieds besonders betroffen sind.  
Artikel 32  
Mitglieder der Vereinten Nationen, die nicht Mitglied des Sicherheitsrats sind, sowie Nichtmitgliedstaaten der Vereinten Nationen werden eingeladen, an den Erörterungen des Sicherheitsrats über eine Streitigkeit, mit der dieser befasst ist, ohne Stimmrecht teilzunehmen, wenn sie Streitpartei sind.   
Für die Teilnahme eines Nichtmitgliedstaats der Vereinten Nationen setzt der Sicherheitsrat die Bedingungen fest, die er für gerecht hält.  
  In weiteren Artikeln beanspruchen die Vetomächte weitere Privilegien gegenüber der Generalversammlung. 

Artikel 97

Das Sekretariat besteht aus einem Generalsekretär und den sonstigen von der Organisation benötigten Bediensteten. 

Forderung: Das unnötige und despektierliche Wörtchen "sonstigen" streichen.

Der Generalsekretär wird auf Empfehlung des Sicherheitsrats von der Generalversammlung ernannt.  Die "Empfehlung" hat zur Folge. dass die Generatlversammlung keinen anderen Generalsekretär wählen kann, der nicht kleinster, gemeinsamer Nenner der Veto-Mächte wäre. 

Die Vorschrift zeigt, dass sich die Vetomächte auch diese Gelegenheit nicht entgehen ließen, um die Generalversammlung zu bevormunden. 
Forderung: "Der Generalsekretär wird von der Generalversammlung gewählt."
  Kommentare von msr200511
 
Alle maßgeblichen Entscheidungen über Krieg und Frieden werden nicht in der UN-Generalversammlung, sondern vom Weltsicherheitsrat mit seinen 15 Mitgliedern getroffen:


Die fünf ständigen Mitglieder sind  USA, Russland, China, GB, Frankreich

Jedes Jahr wechseln fünf der zehn  nichtständigen Mitglieder, deren zweijährige Amtszeit jeweils am 31. Dezember endet. Sie werden von der UN-Vollversammlung gewählt.

Die ständigen Mitglieder haben ein Veto-Recht und können einzeln Sicherheitsratsentscheidungen blockieren.
 

Eine Resolution des UN-Sicherheitsrats wird rechtskräftig, wenn mindestens neun der 15 Mitglieder mit Ja stimmen und keines der fünf ständigen Mitglieder mit Nein votiert.

Deutschland wurde im Januar 2003 für die folgenden zwei Jahre in den UN-Sicherheitsrat gewählt.
Da freut sich diejenigen, die im Glauben sind, Deutschland müsse international mehr Einfluss haben.
Viel wichtiger ist jedoch, in welcher Weise solche Einflussnahme erfolgt.
Beobachten >> www.Deutschland-im-Sicherheitsrat.de
Hervorragender Beitrag von Ulrich Cremer zum Generalstabsausschuss >> KLICK


Meine
Kritik an den Reform-Vorschlägen der Bundesregierung KLICK
plus Kampagne >> Unsicherheitsrat.de ?

Meine Kritik an der Position der PDS zum Weltsicherheitsrat

Meine Kritik an der UNO-Reformdiskussion Friedensratschlag

Meine Kritik an der Resolution 1624 Antiterror-Politik des Weltsicherheitsrats

Meine UNO-Reformforderungen >> KLICK

ÜBERARBEITEN !!!! 
ALLE WSR-DATEIEN zu DREI Hauptseiten zusammenführen, weil jetzt totales Chaos herrscht. 
- Also eine WSR-Seite zum Status quo
- eine WSR-Seite mit den UNO-Charta-Artikeln,
- eine WSR-Seite mit Reformüberlegungen
- veraltet UN-Sicherheitsrat-Reformdiskussion 

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>> UN-Resolutionen 

>> UN-Charta - Kommentar

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