Angriffskriege sind verfassungswidrig und völkerrechtswidrig.
Ein Angriffskrieg ist ein Krieg, der ohne Verteidigungsfall begonnen wird.
Artikel 26 Grundgesetz (1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen. |
>> § 80 StGB Vorbereitung eines Angriffskriegs siehe Friedensgefährdung siehe Friedensverrat |
"Wir kommen!"
sagen Angreifer
nur selten, sondern
bevorzugen die Überraschung als erste Hinterlist.
Artikel 2 UN-Charta Die Organisation und ihre Mitglieder handeln im Verfolg der in Artikel 1 dargelegten Ziele nach folgenden Grundsätzen: |
Kommentare von Sven |
1. Die Organisation beruht auf dem Grundsatz der souveränen Gleichheit aller ihrer Mitglieder. | "souveräne Gleichheit" kann nur die Souveränität betreffen, denn die Veto-Mächte sind gegenüber den anderen Mitgliedern unzulässig privilegiert |
2. Alle Mitglieder erfüllen, um ihnen allen die aus der Mitgliedschaft erwachsenden Rechte und Vorteile zu sichern, nach Treu und Glauben die Verpflichtungen, die sie mit dieser Charta übernehmen. | Generalklausel |
3. Alle Mitglieder legen ihre internationalen Streitigkeiten durch friedliche Mittel so bei, dass der Weltfriede, die internationale Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden. | Nationale
Friedenspflicht |
4. Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt. | Selbstjustiz-Verbot |
5. Alle Mitglieder leisten den Vereinten Nationen jeglichen Beistand bei jeder Maßnahme, welche die Organisation im Einklang mit dieser Charta ergreift; sie leisten einem Staat, gegen den die Organisation Vorbeugungs- oder Zwangsmaßnahmen ergreift, keinen Beistand. | Beistandspflicht und Beistandsverbot Die Staaten sollten jedoch ein Recht auf Neutralität beanspruchen können. |
6. Die Organisation trägt dafür Sorge, dass Staaten, die nicht Mitglieder der Vereinten Nationen sind, insoweit nach diesen Grundsätzen handeln, als dies zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlich ist. | Die UN beansprucht demnach Weltgeltung und Allgemeinverbindlichkeit auch gegenüber den Nichtmitgliedern. |
7. Aus dieser Charta kann eine Befugnis der Vereinten Nationen zum Eingreifen in Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach zur inneren Zuständigkeit eines Staates gehören, oder eine Verpflichtung der Mitglieder, solche Angelegenheiten einer Regelung auf Grund dieser Charta zu unterwerfen, nicht abgeleitet werden; die Anwendung von Zwangsmaßnahmen nach Kapitel VII wird durch diesen Grundsatz nicht berührt. | Keine
Einmischung in "Innere Angelegenheiten" Selbstbestimmungsrecht der Völker |
Problematik >> Präventivkriege
"Angriff ist die beste Verteidigung" ???
Versehentlicher Atomkrieg als permanentes Risiko
Gewinnbarkeit eines Atomkriegs ??? Gefährliche Illusion, die mit der Abschreckungsstrategie notorisch verbunden ist.