UNO-ABC
ein
VölkerrechtsLexikon
mit Schwerpunkt
Friedensordnung und Vereinte Nationen
Stichwortsammlung in vollkommen unzureichendem Bearbeitungsstand,
aber irgendwann fertig ;-)
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
Atomwaffen Atomwaffenlexikon Atomwaffensperrvertrag Atomwaffentest Atomwaffenverbot
Auslandsstützpunkte
Beweislast im Völkerrecht
Briand Kellogg-Pakt
1928
Charta
der Vereinten Nationen mit Kommentar
und Reformforderungen
Chemie-Waffen
Dominotheorie
Drohpolitik
Gemäß Art. 2 Nr.4
UN-Charta ist es keinem Staat gestattet, anderen Staaten Gewalt
anzudrohen
Durchsetzung
des Völkerrechts >> Völkerrechtsdurchsetzung
Art.42 UN-Charta
Embargo
Feiglingsspiel
Feindstaatenklausel
Festlandsockelkommission
Flucht
Frieden durch Verträge
Friedensforschung
Friedensgebot, völkerrechtlich
Friedenspläne
Friedenspolitik
Präambel und weitere
Kapitel der UN-Charta verpflichten die Staaten auf diplomatische Mittel
zur Beilegung von Konflikten, Art. 2 Nr.3 UN-Charta.
Scheitern die
Bemühungen der Staaten, so mischt sich der Sicherheitsrat zunächst gemäß
Art.33 Abs.2 UN-Charta mit Mahnungen zur friedlichen Konfliktbeilegung
ein.
Scheitern solche
Einflussnahmen, dann sollen die Streitparteien gemäß Art. 36 Abs.3
UN-Charta grundsätzlich an den Internationalen Gerichtshof (IGH)
verwiesen werden, bevor sich der Sicherheitsrat Sanktion oder sogar
militärische Befriedungsmittel in Betracht zieht.
Generalversammlung
Kapitel IV der UN-Charta
befasst sich ab Art.9 mit dem Sicherheitsrat. Die Stellung in der Charta
suggeriert eine Allmacht, die allerdings durch den Art.12 vollständig
vernichtet wird.
Generalstabsausschuss - eine der wichtigsten UNO-Institutionen überhaupt - und bis heute (2022) niemals aktiviert worden
Gewaltmonopol der Vereinten Nationen
Gleich soll gleich nicht richten
IGH Internationaler Gerichtshof
IStGH Internationaler Strafgerichtshof
IStGH zuständig für Palästinensergebiete ? 2021
Krieg ist Wegfall der Geschäftsgrundlage
Kriegsdienstverweigerungt als Menschenrecht und Völkerrecht
Kriegswaffenmonopol zugunsten der UNO
Menschenrechte >> Allg. Menschenrechtserklärung
Mitgliedschaft
in den UN
Art. 3 UN-Charta regelt die
Mitgliedschaft für Teilnehmer der Gründungsphase.
Art. 4 UN-Charta regelt die Mitgliedwerdung in allen anderen Fällen, die
jedoch nur "auf Empfehlung des Sicherheitsrats" von der
Generalversammlung bestätigt werden kann. Auch hier können also
die privilegierten Veto-Mächte Staaten die UN-Mitgliedschaft
vereiteln.
Prominentestes Opfer dieser Machtpolitik dürfte Taiwan sein. Gleichwohl
sei der Hinweis gestattet, dass gegenwärtig die völkerrechtliche
Gleichberechtigung Taiwans nur unter Gefahr für den Weltfrieden
durchgesetzt werden könnte. Deshalb muss vorläufig Taiwans Recht der
Gewaltdrohung Chinas weichen.
Auf Dauer sollte die UNO dahin reformiert werden, dass jedem Staat die
Mitgliedschaft zugestanden wird.
Resolutionen
Resolutionen des UN-Sicherheitsrats
sind verbindlich, Resolutionen der Vollversammlung sind leider nicht
verbindlich
Selbstbestimmungsrecht
der Völker
Die Präambel und Art.
2 Nr.7 UN-Charta untersagen in Art von Generalklauseln die Einmischung in
quasi naturrechtlich vorausgesetzte "innere
Zuständigkeiten". Vertiefend: KLICK
Sicherheitsrat
Kapitel V der UN-Charta
befasst sich ab Art.23 mit dem Sicherheitsrat.
Der UN-Sicherheitsrat ist das alles entscheidende Organ der Vereinten
Nationen und nur aus sich selbst kontrolliert.
Wir beschreiben seine
Zusammensetzung und Arbeitsweise auf gesonderter Seite -KLICK-
und sammeln in dem gesonderten Projekt www.Unsicherheitsrat.de
Kritik und Reformvorschläge zu diesem Organ.
Staaten
Staaten sind neben
internationalen Organisationen die hauptsächlichen Rechtssubjekte des
Völkerrechts.
Was jedoch "Staaten"
sind, regelt die UN-Charta nicht. Dadurch entstehen Rechtsunsicherheiten
in Bezug auf zahlreiche Bestimmungen, angefangen mit der Mitgliedschaft
bis hin zu den "inneren Zuständigkeiten" von Staaten.
Würde man gewohnheitsrechtliche Definitionen für Staaten auf das
Verständnis der UN anwenden, also "hoheitliche Macht über ein
Territorium", so würden einerseits sicherlich einige Staaten um ihre
Mitgliedschaft fürchten müssen, während beispielsweise die Ausgrenzung
Taiwans völkerrechtswidrig sein könnte.
Die UN-Charta
ist also dahin zu ergänzen, was "Staat" nach allgemeinen
Kriterien sein soll.
Ständige
Mitglieder
Art. 23 Abs.1 Satz 2
UN-Charta lautet: "Die Republik China, Frankreich, die Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken, das Vereinigte Königreich Großbritannien
und Nordirland sowie die Vereinigten Staaten von Amerika sind ständige
Mitglieder des Sicherheitsrats."
Den Sitz der
untergegangenen Sowjetunion nahm Russland ein. Aber nicht nur darin
äußert sich die grundsätzliche Problematik der von diesen Staaten in
Anspruch genommenen Privilegien.
Auch hierzu werden Vertiefungen in unserem Projekt www.Unsicherheitsrat.de
erarbeitet.
Ständiger Internationaler Gerichtshof 1922 - 1946
Supermächte
Supermächte bzw.
Staaten, die ohne UN-Mandat eine Ordnungsfunktion gegenüber anderen
Staaten aus Gründen militärischer oder sonstiger Stärke ausüben, sieht
die UN-Charta nicht vor, sondern betont das Gleichheitsprinzip für
alle Staaten.
Dennoch statuiert die UN-Charta für die
ständigen Mitglieder Privilegien, die so weitreichend sind, dass es den
fünf Veto-Mächten bei Wahrung ihres Konsens gelingen kann, die Welt
allein zu beherrschen. Vorerst scheiden sich da noch die Geister, so dass
die Supermächte für ihr Handeln kaum Legitimation aus ihrem Status
ziehen können.
Zu untersuchen wäre nicht nur, wie man mit Supermächten umgeht, sondern
auch, ob nicht schon die Supermächtigkeit selbst eine
Völkerrechtswidrigkeit darstellt.
Sonderseite zum verbreiteten Fatalismus gegenüber Supermächten
UN bzw.
United Nations bzw. VN bzw. Vereinte Nationen
am 26.Juni 1945
verabschieden 51 Nationen in San Francisco die Charta (=Satzung) der UN
beschlossen
Sonderseite zur Geschichte der UN KLICK
Unilateralismus
>> UNO-Pazifismus
UNO Bashing UNO-Charta UNO-Forum UNO-Generalsekretär UNO-Generalstab UNO-Generalversammlung UNO-Gewaltmonopol UNO-Oberbefehl UNO-Organe UNO-Pazifismus UNO-Reformen UNO-Staatenversammlung UNO-Streitkräfte
Veto-Recht
Art. 27 Abs.3 Teilsatz
2 UN-Charta lautet: "... Beschlüsse des Sicherheitsrats über alle
sonstigen Fragen bedürfen der Zustimmung von neun Mitgliedern einschließlich
sämtlicher ständigen Mitglieder, ..."
Das Vetorecht ergibt sich aus einem für die fünf ständigen Mitglieder zugeordneten Konsensprinzip und privilegiert sie gegenüber den anderen zehn Sicherheitsratsmitgliedern. Auch hierzu werden Vertiefungen in unserem Projekt www.Unsicherheitsrat.de erarbeitet.
Völkerbund
gegründet 1919 mit
Sitz in Genf und nach Gründung der UNO
im Jahr 1946 aufgelöst.
Völkergewohnheitsrecht
Versailler Vertrag war neben den Friedensregelungen gegenüber Deutschland (Erster Weltkrieg) das Gründungsdokument des Völkerbundes und ist in vielen Artikeln besser als die UNO-Charta.
Völkerbund war der Vorläufer der UNO
Völkerrecht
Die UN beansprucht auch
gegenüber Nichtmitgliedsstaaten Rechtsverbindlichkeit, Art.2 Nr.6
UN-Charta.
Dieser Anspruch sollte aus pragmatischen Gründen allgemeine Anerkennung
genießen, aber fordert zugleich dazu auf, dass sich die UN um eine
demokratischere Legitimation und Organisationsstruktur bemüht, also
a) Privilegien für einzelne Staaten abschafft (Veto-Mächte), was gegen
das Prinzip gleicher Souveränität der Staaten verstößt,
b) dem menschenrechtlichen Gleichheitsanspruch Rechnung trägt, wonach die
Stimme des Individuums auch in übergeordneten Vertretungen gleiches
Gewicht hat. Dazu vertiefend unser Projekt
www.Worldconvent.com
Weltgesundheitsorganisation WHO
Weltraum - ABC
Weltrecht
Als Weltrecht könnte die Summe dessen bezeichnet werden, was vereinbar
mit dem Völkerrecht
und den Menschenrechten
ist.
Zum Verhältnis von Menschenrecht und Völkerrecht ein kleiner Ausflug.
Wiener Vertragsrechtskonvention Abk.: WVR, WVRK, VCLT
Zahlungsrückstände bei UN-Mitgliedsbeiträgen entfalten die in Art.19 UN-Charta beschriebenen Wirkungen. Im Kommentar begründen wir Reformerfordernisse.
The World Is Always "Under Construction" |
UN-Charta - Kommentar gehacktes Forum Friedenslexikon UNO UNO-Forum
www.Friedensforschung.de |